Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

778  Nr.  109.  1917.

8  2.
Beschlagnahme.
Die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

g  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  auf  Grund  der
nachstehenden  Bestimmungen  oder  auf  Veranlassung  oder  mit  Genehmigung  der  Chemischen
  Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  erfolgen.

*  4.
Zulässige  Veränderungen  und  Verfügungen.

Verbrauch  von  Salzsäure  ist  nur  auf  Grund  von  Erlaubnisscheinen  gestattet,  die
von  der  Chemischen  Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  ausgestellt
werden.  Hierbei  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Salzsäure  zur  Herstellung  von  anderen  beschlagnahmten
  oder  nicht  beschlagnahmten  Stoffen  dient,  sowie,  ob  sie  sich  bei  Erteilung
des  Erlaubnisscheines  bereits  im  Gewahrsam  des  Verbrauchers  befindet  oder  nicht.  Der
nicht  verbrauchte  Teil  der  freigegebenen  Menge  verfällt  mit  Ablauf  des  letzten  Gültigkeitstages,
  auf  den  der  Erlaubnisschein  lautet,  erneut  der  Beschlagnahme.

Eines  Erlaubnisscheines  bedarf  nicht,  wer  monatlich  nicht  mehr  als  100  kg
Salzsäure  von  20%  Beaums,  entsprechend  32  kg  HCl,  oder  eine  dem  HCI-Inhalt  nach
gleiche  Menge  Salzsäure  in  Lösungen  anderer  Stärkegrade,  verbraucht.

Verkauf,  Lieferung  und  Versand  beschlagnahmter  Bestände  an  Salzsäure  ist  ohne
Erlaubnisschein  gestattet,  soweit  die  Bestimmungen  der  §5§  10,  11,  12  und  13  und
etwaige  Anweisungen  der  Chemischen  Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  eingehalten  werden.

*l  5.

Meldepflicht.
.Die  im  §  1  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  zu  melden.

§  6.
Meldepflichtige  Personen.
Von  der  Meldepflicht  werden  betroffen:
a)  alle  Personen,  welche  Salzsäure  irgendeines  Stärke=  oder  Reinheitsgrades
(§  1)  im  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen,