Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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I.
Als  indirekte  Steuern:
A.  in  dem  gesammten  Großherzogthume:

1)  die  Eingangs=  und  Ausgangs-Zölle  nach  dem  Zollgesetze,  der  Zollordnung
  und  dem  Zollstrafgesetze  vom  1.  Mai  1838  in  denjenigen  Beträgen,  welche
in  Gemähheit  der  den  deutschen  Zoll-  und  Handels-Verein  begründenden  und  der
zwischen  diesem  und  anderen  Staaten  abgeschlossenen  oder  ferner  abzuschließenden
Staatsverträge  derzeit  bestimmt  sind,  oder  anderweit  für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode
  werden  bestimmt  werden;

2)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Rüben  nach  dem  mittelst  Patentes  vom  15.  Juli  1846  bekannt  gemachten  Gesetze
  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  nebst  dem  Nachtrage
  dazu  vom  15.  Januar  1855  und  nach  den  durch  die  Gesetze  über  die  Zollund
  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Syrop  vom  8.  Juni  1858  und  vom  3.
Juli  1861  bestimmten  oder  in  Gemäßheit  der  Verträge  unter  den  Zollvereins-Staaten
  für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  bestimmenden  Sätzen;

3)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1834
und  den  Nachträgen  zu  diesem  Gesetze  vom  20.  November  1840  und  vom  12.
März  1856.

Außerdem
B.  in  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen
  Gebietstheilen  des  Großherzogthumes  und  in  dem
Amtsbezirke  Allstedt  mit  Oldisleben,  neben  den  unter  II,  A
erwähnten  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841
und  dem  Anhange  zu  dem  unter  dem  29.  Oktober  1856  publizirten  Vereins-Zolltarife;


2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation
nach  dem  Branntweinsteuer-Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  Abänderung
desselben  vom  1.  September  1846,  ingleichen  nach  der  dazu  gehörigen  Branntweinsteuer-Ordnung,
  auch  den  Nachträgen  dazu  vom  21.  Juni  1854  und  19.
Januar  1855;

3)  Die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Tabaks-Bau
nach  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.
April  1844;