312 21. (Prager) Frieden zwischen Preussen u. Özaterreich 1866.
AuflöSung des deutschen Bundesverhältnisses Seinen wesentlichsten
Wert für Österreich verliere, und die königlich preussische Regierung
erklärt Sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses
Vertrags mit Österreich und den übri igen Teilnehmern an demselben
einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten Sich
vor, über eine ReviSion des Handels- und Zollvertrages vom 11.
April 1865 im Sinne einer grösseren Erleichterung des gegen-Seitigen
Verkehrs Sobald als möglich in Verhandlung zu treten.
Einstweilen Soll der gedachte Yertrag mit der Massgabe wieder
inkraft treten, dass jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten
bleibt, denselben nach einer Ankündigung von gechs Monaten
ausser Wirksamkeit treten zu lassen.
Artikel XIV. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages
Sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen oder, wenn
möglich, früher ausgewechgelt werden.
Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und mit dem InSiegel ihrer Wappen
verSehen.
So geschehen zu Prag, am 23. Tage des Monats August im
Jahre des Heils achtzehnhundertsechzigundsechs.
Werther. Brenner.
--=- - = Sc ===. ---Jiruck
von F. W. Kunike in vireifawald.