Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

§  90.
Vermutung  für  den  Verlust  des  Gutes.

Der  zum  Empfange  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  verloren
etrachten,  wenn  es  nicht  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  abgeliefert
Verden  kann.

§  91.
Wiederauffinden  des  Gutes.

(1)  Der  Entschädigungsberechtigte  kann  bei  Empfang  der  Entschädigung  für  das
erlorene  Gut  in  der  Quittung  verlangen,  daß  er  sofort  benachrichtigt  werde,  wenn  das
zut  wiedergefunden  wird.  Hierüber  ist  ihm  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

(2)  Innerhalb  30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  kann  der  Entschädigungsberechtigte
eanspruchen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl  auf  der  im  Frachtbrief  angegebenen  Veraind-
  oder  Bestimmungsstation  kostenfrei  ausgeliefert  werde.  Die  erhaltene  Entschädigung
at  er  nach  Abzug  des  gemäß  §  94  für  die  Überschreitung  der  Lieferfrist  zu  gewährenden
achadensersatzes  zurückzuzahlen.

(3)  In  allen  anderen  Fällen  kann  die  Eisenbahn  über  das  wiederaufgefundene  Gut
cei  verfügen.

§  92.
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.

(1)  Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  im  Frachtbrief  angeben.  Hierfür
t  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  zu  zahlen.

(2)  Der  Betrag,  der  das  Interesse  an  der  Lieferung  darstellt,  ist  in  den  Frachtbrief
n  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  einzutragen.

(3)  Die  Gebühr  ist  für  unteilbare  Einheiten  von  je  10  Mark  und  10  Tarifkilometer
u  berechnen  und  darf  0,2  Pfennig  für  die  Einheit  nicht  übersteigen.  Uberschießende  Beträge
verden  auf  10  Pfennig  aufgerundet.  Als  Mindestbetrag  für  die  Beförderungsstrecke  von
er  Versand=  bis  zur  Bestimmungsstation  werden  40  Pfennig  erhoben.

(4)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  89  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  ist  eine
lugabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus  unzulässig.

8  83.

Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust,  Minderung  oder
Beschädigung  bei  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.

Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,  so  kann  bei  Verlust,  Minderung  oder
zeschädigung  des  Gutes  außer  der  im  §  88  bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des
reiter  entstandenen  Schadens  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.

8  94.
Haftung  für  Überschreitung  der  Lieferfrist.
(1)  Bei  Überschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen  Schaden
u  ersetzen,  und  zwar:
a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeven  ist,  bis  zur  Höhe  der
Fracht,

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum  angegebenen
Betrage.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so
kann  letztere  beansprucht  werden.

Zu  8§  90  vgl.  Jü.  Art.  33.

Zu  §  91  vgl.  Jü.  Art.  36.

Zu  §§  92  u.  93  vgl.  HGB.  88  463  Abs.  (1)  u.  (2),  471,  Jü.  Art.  6,  38,  Ausf.  Best.  §  9.
Zu  §  93  vgl.  HGB.  88  463,  471,  Jü.  Art.  38,  Ausf.  Best.  89.

Zu  §  94  vgl.  HGB.  88  466,  471,  Jü.  Art.  39,  40.