§ 90.
Vermutung für den Verlust des Gutes.
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren
etrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert
Verden kann.
§ 91.
Wiederauffinden des Gutes.
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das
erlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt werde, wenn das
zut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Entschädigungsberechtigte
eanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Veraind-
oder Bestimmungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung
at er nach Abzug des gemäß § 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden
achadensersatzes zurückzuzahlen.
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene Gut
cei verfügen.
§ 92.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief angeben. Hierfür
t eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen.
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief
n der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen.
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarifkilometer
u berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. Uberschießende Beträge
verden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von
er Versand= bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben.
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine
lugabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.
8 83.
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder
Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, Minderung oder
zeschädigung des Gutes außer der im § 88 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des
reiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
8 94.
Haftung für Überschreitung der Lieferfrist.
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden
u ersetzen, und zwar:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeven ist, bis zur Höhe der
Fracht,
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen
Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so
kann letztere beansprucht werden.
Zu 8§ 90 vgl. Jü. Art. 33.
Zu § 91 vgl. Jü. Art. 36.
Zu §§ 92 u. 93 vgl. HGB. 88 463 Abs. (1) u. (2), 471, Jü. Art. 6, 38, Ausf. Best. § 9.
Zu § 93 vgl. HGB. 88 463, 471, Jü. Art. 38, Ausf. Best. 89.
Zu § 94 vgl. HGB. 88 466, 471, Jü. Art. 39, 40.