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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Die Reinigung von noch unter Steueraufsicht stehendem inländischen Branntwein kann von ##u. arrten von
der Direktivbehörde nach Maßgabe der Vorschriften dieser Ordnung in besonderen Anstalten zu= wigungsanstaleen.
gelassen werden, und zwar entweder
a) in der Weise, daß weder der Branntwein unter dauerndem Steuerverschlusse, noch die
Reinigungsanstalt unter ständiger amtlicher Ueberwachung gehalten wird (s. zweiten
Abschnitt), oder
b) in der Weise, daß der Branntwein unter dauernden Steuerverschluß genommen wird,
eine ständige amtliche Ueberwachung der Reinigungsanstalt aber nicht stattfindet (s. dritten
Abschnitt), oder
Jc) in der Weise, daß die Reinigungsanstalt unter ständige amtliche Ueberwachung tritt
(s. vierten Abschnitt).
S. 2.
Die Direktivbehörde entscheidet darüber, ob die einzelne Reinigungsanstalt nach den Bestim-
mungen des zweiten, dritten oder vierten Abschnittes dieser Ordnung zu behandeln ist, jedoch mit
folgenden Beschränkungen:
a) Diejenigen Anstalten, welche schon vor dem 1. April 1893 im Betriebe gewesen sind,
dürsen nach den Vorschriften des zweiten, dritten oder vierten Abschnittes behandelt
werden. "
b) Diejenigen Anstalten, welche nicht vor dem 1. April 1893 im Betriebe gewesen sind,
dürfen nur nach den Vorschriften des dritten oder vierten Abschnittes behandelt werden.
Das Gleiche gilt von den unter u bezeichneten Anstalten, sobald sie verlegt werden, falls
nicht die oberste Landes-Finanzbehörde eine Ausnahme gestattet.
e) Nachdem eine Anstalt einmal auf Grund dieser Ordnung den Vorschriften des zweiten,
dritten oder vierten Abschnittes unterstellt worden ist, darf sie den Bestimmungen eines
anderen Abschnittes nur mit der Beschränkung unterworfen werden, daß alsdann der
dritte oder vierte, nicht aber der zweite Abschnitt der weiteren steuerlichen Behandlung
der düinssalt zu Grunde zu legen ist, auch darf diese Veränderung nur angeordnet
werden:
1. auf Antrag des Anstaltsbesitzers, oder
2. im Falle der Verlegung der Anstalt, oder
3. im Falle einer Umänderung an den Geräthen oder Baulichkeiten, der zufolge statt
der bisher angewandten andere Vorschriften, und zwar entweder die des dritten oder
die des vierten Abschnittes ohne besondere Schwierigkeiten auf die Anstalt anwendbar
und für die Erfüllung des Zwecks der Steuerausfsicht förderlicher erscheinen, oder
4. wenn Umstände vorliegen, die die Entziehung der Vergünstigung, unversteuerten
Branntwein reinigen zu dürfen, rechtfertigen würden.
.3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung sind: eu. u# lgemetne
3) Die Anstalt muß mindestens 10 000 Hektoliter reinen Alkohols im Betriebsjahre, d. i. freree,
vom 1. Oktober des einen bis einschließlich zum 30. September des nächsten Kalender= nd der Vergun-
jahres, verarbeiten.
Bei Anstalten, die bereits vor dem 1. April 1893 im Betriebe gewesen sind, kann
von der Einhaltung dieser Bedingung abgesehen werden.
b) Der Anstaltsbesitzer muß
1. ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führen, ·
2. entweder selbst am Orte, wo sich die Anstalt befindet, wohnen oder einen dort wohn-
haften geeigneten Vertreter bestellen.