Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

— 121 — 
Nachtrag 
Ur. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Keich. 
Berlin, Sonnabend, den 28. April 1894. 
  
– 
Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 Seite 121; 
— Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Ab- 
gaben S. 152; — Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 
14. April 1894 S. 178; — Regulativ betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- 
oder Mälzereifabrikaten S. 207; — Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten 
Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehördenn.. S. 243 
  
Zoll= und Steuer--Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. d. M. beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Bestimmungen seine Genehmigung zu ertheilen, und zwar: 
1. den Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894, 
2. den Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs- 
stempelgesetz zu entrichtenden Abgaben, 
3. den Ausführungsbestimmungen, zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zoll- 
tarifgesetzes, vom 14. April 1894, 
4. dem Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr 
von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten, 
5. dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten 
Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde. 
Berlin, den 27. April 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
A. 
Ausführungsvorschriften 
zum 
Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894. 
  
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe, sowie zur Abstempelung 
von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 1 bis 3) und von Lotterieloosen 
(Tarifnummer 5) zuständig sind, sowie die zur Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten 
Abgabe, insbesondere zum Verkauf der Stempelmarken und gestempelten Formulare befugten Amts- 
stellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 39 Absatz 2 bezeichneten Ge- 
schäfte und deren Geschäftsbezirke, von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 
Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, 
bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der zur Abstempe- 
lung der Werthpapiere (Tarifnummern 1 bis 3) und der Lotterieloose (Tarifnummer 5) zuständigen 
Stellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.