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Zu 88. 10, 11 und 31 des Gesetzes.
16. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs-
stempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben angegebenen
Steuerbetrages zum Verkauf gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben, insoweit sie
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift
„REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerleg-
bar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden
Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vor-
druck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende
Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waarengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem
in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20,
30, 40, 50, 60 und 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark.
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem Muster d.
Dieselben sind entweder
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht,
indessen den Vordruck „ceen“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte For-
mulare des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten
Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem
Zustande auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden
Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben,
daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der
Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf
das Formular übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie
durch Eintragung des Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu ent-
werthen.
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die
gleiche fortlaufende Nummer.
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von 20, 40, 60,
80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkauf gestellt; unter Verwendung von
Marken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und
verabfolgt werden.
17. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d aus-
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver-
wendung von Reichsstempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise
zu bewirken.
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Raum darbietet, auf
dieser, im Uebrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke
auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf
dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern
enthalten, wie die auf dem andern Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung
getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem
Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche
Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen
der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 95, 7. Septbr. 97).
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte
der einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder
des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular
oder auf andere halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, hinüberreicht.
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mitteelst deutlicher Schriftzeichen, ohne
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben.
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