Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Ziffer  17  zu  entwerthen;  insbesondere  ist  das  Datum  der  Verwendung  der  Marken  auf  jeder
Hälfte  derselben  in  der  vorgeschriebenen  Weise  ersichtlich  zu  machen.

21.  Es  ist  unzulässig,  die  Stempelzeichen  aus  gestempelten  Formularen  abzutrennen  und
anderweit  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verwenden.  In  den  Schlußnoten  dürfen  Rasuren  nicht
vorgenommen  werden.

22.  Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (8.  7
Abs.  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  ausländischen
Kontrahenten  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Kontrahent  das  Doppelformular
  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungetheilt  aufzubewahren.  Die
nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.

Zu  §.  11  Absatz  3  des  Gesetzes.

23.  Ueber  die  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §.  11  Absatz  3  des  Gesetzes  entscheidet
die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  der  die  Erstattung  Verlangende  zur  Zeit  der
Entrichtung  der  Abgabe  seinen  Wohnort,  eventuell  aber  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die
erfolgte  Erstattung  ist  auf  beiden  Theilen  der  betreffenden  Schlußnote  von  der  Steuerstelle  zu  vermerken.

Zu  §  15  des  Gesetzes.

24.  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Verwendung
  von  Reichsstempelmarken.  Die  letzteren  sind  in  ungetheiltem  Zustande  thunlichst  auf  der
ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Datums  der  Verwendung  und
Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  in  Ziffer  16  Absatz  3  unter  2  vorgeschriebenen  Weise  zu  entwerthen.
  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von  der  Steuerstelle
auf  dem  zweiten,  beziehungsweise  auch  auf  den  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung
  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Reichsstempelbetrag  zu  der  ersten  Urschrift
verwendet  ist.

Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Kontrahenten
nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zu  §.  16  des  Gesetzes.

25.  Ueber  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  ist,
weil  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage
(§.  8  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  8§.  10  und  11
des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Theile  derselben  aber  zu  vermerken,
daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift
der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerks  ist  gleichzeitig  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich,  hat  deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§.  10  und
11  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote
  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktiobehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung
  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §.  15  des  Gesetzes  unter
steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  versteuern  ist,  so  hat
gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach  Maßgabe  der  bezeichneten
Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde  beziehungsweise  auch  auf  den
mehreren  Stücken  derselben  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,  daß  die  Erhebung
  der  Reichsstempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  derselben  ausgesetzt
sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung  wesentlichen
Theile  derselben  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,  hat  die  anderweite
Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Steuerstelle  nach  der  Vorschrift  im  S.  15
des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,  genügt  die  Vorlegung  einer  derselben.
Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser
Verpflichtung.  -

Bezüglich  der  in  den  88.  10  und  11  sowie  im  8.  15  des  Gesetzes  bestimmten  Fristen  gilt
hierbei  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung  ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

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