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5. Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres abgeschlossen
und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision eingereicht. Auf die
Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vor-
schriften sinngemäße Anwendung.
Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf
burpnslau von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht
tattfinden.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempelgesetzes
in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu
Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben
sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen An-
ordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck ver-
sehenen Formulare zu Schlußnoten, sowie der umgestempelten Schlußnotenformulare und der Reichs-
stempelmarken (Ziffer 16 und 17 der Ausführungsvorschriften) erfolgt bei der Reichsdruckerei.
Die Landesregierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten Formulare von der Reichs-
druckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungs-
kosten von der Reichsdruckerei zu berechnenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den
Landesregierungen mit.
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen, welche ihr von
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung
erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung
über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung lassen die Regie-
rungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichs-Haupt-
kasse zahlen.
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte
ormulare.
d Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten
Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei
in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat.
Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Abstempelung
von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichs—
druckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer,
welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern werden den Landesregierungen von
dem Reichsschatzamt mitgetheilt.
Die Abstempelung der Werthpapiere rc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassen-
beamten zu bewirken, welche die Stempel, solange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem
Verschluß zu halten haben.
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der
Reichsstempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Eingangs, der Nummer des
Anmeldungs= beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarz-
stempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht
zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum
Heberegister und sind nach den Nummern dieses Registers zu ordnen.
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden
kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem
gewöhnlichen Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur gegen Rückgabe
desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück.
. Die nach §. 17 des Gesetzes und Ziffer 27 der Ausführungsvorschriften zulässige
Stundung der Reichsstempelabgaben für Formulare zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung des Reichs
unter Haftung der Landesregierungen. Die gestundeten Beträge sind, sobald sie eingezahlt worden,
spätestens aber nach Ablauf der Stundungsfrist der Reichskasse zu überweisen.
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