86 Zweiter Abschnitt.
Mitgliedern des regierenden Hauses gleichmässig zu,
sondern mehren oder mindern sich je nach der Nähe
oder Ferne des Einzelnen zum Throne, weshalb sie
unter den Agnaten dem Kronprinzen im grössten Umfange
zustehen.
Auf der anderen Seite aber unterliegen diese Personen
vermöge ihrer besonderen Rechtsstellung auch
eigenthümlichen Beschränkungen. Sie sind der Hausgewalt
des Monarchen unterworfen. Daher können sie
keine Ehe ohne dessen Zustimmung eingehen, ⁹ bedürfen
sie bei der Wahl ihres Aufenthalts, dem Eintritte in
fremde Dienste, der Bildung ihres Hofstaats dessen Genehmigung.
Auch ist in der Hausgewalt des Monarchen
ein allgemeines Aufsichts- und Disciplinarrecht, bisweilen
selbst eine wirkliche Gerichtsgewalt über die
Mitglieder seines Hauses enthalten.
Insoweit diese Verhältnisse nicht durch die Verfassung
selbst bestimmt sind, haben sie häufig durch
besondere s. g. Hausgesetze ¹⁰ ihre Regulirung erhalten.
durch Einführung der Primogenitur. Dieser Gesichtspunkt ist
jetzt, da das öffentliche Recht aus dem Rahmen des Privatfürstenrechts
herausgetreten ist, nicht mehr der richtige; es handelt sich
jetzt nur noch um die Gewährung einer der hohen Würde der
fürstlichen Agnaten entsprechenden standesmässigen Ausstattung.
Die Ausführung im Einzelnen fällt dem Partikularstaatsrechte
anheim: vergl. die Zusammenstellung bei Zachariä a. a. O.
§. 94.
⁹ Das Präjudiz ist nicht überall das gleiche; bald soll eine
ohne Genehmigung des Oberhaupts eingegangene Ehe nichtig
sein, bald nur dem Nachtheile unterliegen, dass die Kinder von
der Succession und nebst der Mutter von der Mitgliedschaft des
Regentenhauses ausgeschlossen sind.
¹⁰ Der rechtliche Charakter der Hausgesetze lässt sich nicht