Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

86  Zweiter  Abschnitt.

Mitgliedern  des  regierenden  Hauses  gleichmässig  zu,
sondern  mehren  oder  mindern  sich  je  nach  der  Nähe
oder  Ferne  des  Einzelnen  zum  Throne,  weshalb  sie
unter  den  Agnaten  dem  Kronprinzen  im  grössten  Umfange
  zustehen.

Auf  der  anderen  Seite  aber  unterliegen  diese  Personen
  vermöge  ihrer  besonderen  Rechtsstellung  auch
eigenthümlichen  Beschränkungen.  Sie  sind  der  Hausgewalt
  des  Monarchen  unterworfen.  Daher  können  sie
keine  Ehe  ohne  dessen  Zustimmung  eingehen, ⁹  bedürfen
sie  bei  der  Wahl  ihres  Aufenthalts,  dem  Eintritte  in
fremde  Dienste,  der  Bildung  ihres  Hofstaats  dessen  Genehmigung.
  Auch  ist  in  der  Hausgewalt  des  Monarchen
ein  allgemeines  Aufsichts-  und  Disciplinarrecht,  bisweilen
  selbst  eine  wirkliche  Gerichtsgewalt  über  die
Mitglieder  seines  Hauses  enthalten.

Insoweit  diese  Verhältnisse  nicht  durch  die  Verfassung
  selbst  bestimmt  sind,  haben  sie  häufig  durch
besondere  s.  g.  Hausgesetze  ¹⁰  ihre  Regulirung  erhalten.

durch  Einführung  der  Primogenitur.  Dieser  Gesichtspunkt  ist
jetzt,  da  das  öffentliche  Recht  aus  dem  Rahmen  des  Privatfürstenrechts
  herausgetreten  ist,  nicht  mehr  der  richtige;  es  handelt  sich
jetzt  nur  noch  um  die  Gewährung  einer  der  hohen  Würde  der
fürstlichen  Agnaten  entsprechenden  standesmässigen  Ausstattung.
Die  Ausführung  im  Einzelnen  fällt  dem  Partikularstaatsrechte
anheim:  vergl.  die  Zusammenstellung  bei  Zachariä  a.  a.  O.
§.  94.

⁹  Das  Präjudiz  ist  nicht  überall  das  gleiche;  bald  soll  eine
ohne  Genehmigung  des  Oberhaupts  eingegangene  Ehe  nichtig
sein,  bald  nur  dem  Nachtheile  unterliegen,  dass  die  Kinder  von
der  Succession  und  nebst  der  Mutter  von  der  Mitgliedschaft  des
Regentenhauses  ausgeschlossen  sind.

¹⁰  Der  rechtliche  Charakter  der  Hausgesetze  lässt  sich  nicht