Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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GBundesstaat. Landes- 
wappen. 
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Am 15 ten K#z 1894 sind von dem Kaufmann A. Schule zu Dans-i nach Nr. 5 des 
Empfanos-Registers des Webenzollamts 7 zu MWena#riosser über Gekfreide- pp. 4½8/4 ran#meldengen 
Mehl ausgeführt 
Malz niedergelegt 
einem Zollsatze von 5,50 für 100 kg der Eingangszoll 21,00 MA., in Worten: Ein und 2scana# Mark. 
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate vom 
10 ten F 1894 ab, die gleiche Menge Weien vom Auslande ohne Zollentrichtung bei jeder zur 
Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundes- 
staates gegen Rückgabe dieses Scheins einzuführen oder den Letzteren innerhalb sechs Monate, vom 
10 ten Woremöe 1894 ab, bei jeder Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf Zollgefälle 
für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die 
Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen 
erklärt ist. 
  
  
  
Sechs Hundert kg Werzen (in Form von worden. Für diese Menge beträgt bei 
Dan#, den 10 ten J## 1894. 
Der —““——2“ 
(Stempelabdruck.) (Name.) 
Ausgefertigt: 
Miülller. 
Die