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Regulativ
für
Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.)
ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
In Gemäßheit der Ziffer 1 Absätze 2 bis 5 und Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. April 1894,
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden
für Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren
(Getreide 2c.) nachstehende Bestimmungen ertheilt:
I. Arten der Privattransitlager.
8. 1.
Die Privattransitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder:
a) reine Tranfillager wenn das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt
ist, oder
b) gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des
gelagerten Getreides im Zollgebiete gestattet ist.
II. Allgemeine Bestimmungen.
S. 2.
Auf diese Privattransitlager finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs, soweit nicht nach-
stehend Anderes verfügt ist, Anwendung.
. 3.
Lagerräume.
Die Lagerung des Getreides ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen gestattet. Ausnahms-
weise kann jedoch da, wo die Verhältnisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen, eine solche auch
in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Bedingung bewilligt werden, daß
die Räume deutlich abgegrenzt und durch die Firma des Inhabers kenntlich bezeichnet werden.
S. 4.
Kontoführung.
Für die Transitlager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlageregister nach dem Muster A. 22
zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird.
S. 5.
Zugang zum Lager. "n
Die Einbringung inländischen Getreides auf das Lager ist zulässig, zuvor jedoch nach Muster B. Je#-
anzumelden.
Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren der Amtsstelle einzureichen. Letztere
prüft dieselbe und stellt das eine Exemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem Anmeldenden zurück.
Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf mit der Einbringung nicht begonnen werden.
S. 6.
Behandlung während der Lagerung.
Die Behandlung und Umpackung des gelagerten Getreides ist uneingeschränkt und ohne An-
meldung zulässig.
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