Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Mai d. J. Folgendes beschlossen: 
1. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiet zur Weltausstellung in Antwerpen 
gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht 
werden, sind vor dem Abgang in Antwerpen von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen 
General-Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versenden- 
den Kolli anzumelden. 
Deutsche Güter, welche von der Weltausstellung in Chicago direkt auf die Antwerpener Aus- 
stellung gelangt sind, um erst nach Schluß der letzteren mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß 
in das Reichsgebiet zurückgeführt zu werden, unterliegen demselben Verfahren, sofern der 
Nachweis der Identität dieser Güter mit den in Chicago ausgestellt gewesenen durch Vorlage 
des von dem Reichskommissar in Chicago ausgestellten Rücksendungsnachweises geführt ist. 
Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis 
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die 
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt 
der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht 
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der in den Ausstellungsräumen vorhandenen 
Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche 
Bescheinigung in dem Formular abzugeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden 
Zetteln beklebt werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs- 
gutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. 
  
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei 
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungs- 
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die 
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen, 
welchem die schließliche Abfertigung obliegt. 
Sovweit der nach Ziffer 3 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht 
so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer 
erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder- 
lichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch 
gemäß Ziffer 5 erfolgen. Das Abfertigungsamt hat alsdann die Ergänzung der statistischen 
Daten nachträglich durch Befragen der Waarenempfänger herbeizuführen. Hierzu kann das 
Abfertigungsamt die Vermittelung derjenigen Steuerämter, in deren Bezirk die Waarenempfänger 
ihren Wohnsitz haben, in Anspruch nehmen. 
Berlin, den 26. Mai 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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