Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die  Absonderung  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  der  am  Aussatz  Erkrankte
ein  besonderes  Schlafzimmer  und  ein  besonderes  Bett  zur  Verfügung  hat,  auch  in
Räumen  wohnt,  die  nicht  von  anderen  als  den  zum  Umgang  mit  ihm  zugelassenen
Personen  (Angehörigen,  Pflegern)  benutzt  werden.  Die  Unterbringung  mehrerer  Aussätziger
  in  einem  Raume  ist  zulässig.  Die  dem  Kranken  zur  Verfügung  stehenden
Gebrauchsgegenstände  (Wäsche,  Kleider,  Schuhzeug,  Wasch-,  Rasier-,  Eß-  und
Trinkgeschirr,  Bücher,  Musikalien  usw.)  dürfen  nur  von  diesem  allein  benutzt
werden  und  müssen  als  für  den  ausschließlichen  Gebrauch  des  Kranken  bestimmt
kenntlich  gemacht  sein.

Aussätzigen  ist  der  Besuch  von  öffentlichen  Badeanstalten,  Barbier-  und
Frisiergeschäften,  Schulen,  Wirtschaften,  Theatern  und  dergleichen  sowie  die  Benutzung
  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Beförderungsmittel  (Droschken,
Straßenbahnwagen  und  dergleichen)  zu  verbieten.

Aussätzigen,  welche  nach  der  Art  ihrer  Krankheitserscheinungen  als  eine
besondere  Gefahr  für  die  Weiterverbreitung  des  Aussatzes  nach  dem  Gutachten
des  beamteten  Arztes  anzusehen  sind,  ist  jeder  Verkehr  an  öffentlichen  Orten
(Straßen  usw.)  zu  untersagen.

Es  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  Aussätzige  keine  Beschäftigung  ausüben,
bei  welcher  sie  mit  anderen,  nicht  aussätzigen  Personen  in  unmittelbare  Berührung
kommen,  zum  Beispiel  Wartung  von  Kindern,  Bedienung  anderer  Personen.

Weitere,  über  die  Bestimmungen  der  Abs.  2  bis  5  hinausgehende  Beschränkungen
  können  Aussätzigen  nur  auferlegt  werden,  sofern  der  beamtete  Arzt
dies  für  zulässig  erachtet.  

Aussätzigen,  bei  denen  in  zuverlässiger  Weise  nachgewiesen  ist,  daß  ihre
Ausscheidungen  Lepraerreger  nicht  enthalten,  können  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Arztes  Erleichterungen  für  den  Aufenthalt  außerhalb  ihrer  Wohnungen
gewährt  werden.  Der  Besuch  von  Wirtschaften,  Theatern  und  dergleichen  sowie
die  Benutzung  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Beförderungsmittel
(Droschken,  Straßenbahnwagen  und  dergleichen)  soll  ihnen  nur  dann  verboten
werden,  wenn  besondere  Gründe  dies  erforderlich  erscheinen  lassen.  Solche  Kranke
sind  aber  monatlich  mindestens  einmal  durch  den  beamteten  Arzt  auf  ihren
Krankheitszustand  zu  untersuchen;  dabei  ist  besonders  festzustellen,  ob  ihr  Nasenund
  Rachenschleim  noch  frei  von  Lepraerregern  ist.

Krankheitsverdächtige,  d.  h.  solche  Personen,  welche  unter  Erscheinungen
erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  des  Aussatzes  befürchten  lassen,  sind  so  lange  wie
Kranke  zu  behandeln,  bis  nachgewiesen  ist,  daß  Aussatz  nicht  vorliegt.

Falls  der  beamtete  Arzt  es  für  erforderlich  erklärt,  ist  darauf  hinzuwirken,
daß  Kinder  aussätziger  Eltern  aus  der  Wohnung  der  letzteren  entfernt  und  in
einer  anderen  Behausung  untergebracht  werden.

Diejenigen  Personen,  welche  der  Pflege  und  Wartung  von  Aussätzigen
sich  widmen  oder  sonst  bei  ihnen  Dienste  verrichten,  sind  zur  Befolgung  der
Desinfektionsanweisung  anzuhalten;  auch  ist  ihnen  die  Einhaltung  der  sonstigen
gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  von  dem  beamteten  Arzte  für  erforderlich
  erachteten  Maßregeln  zur  Pflicht  zu  machen.