Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

— 315 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Bu be2tehen durch alle Vostanstalten und Guchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Juli 1894. 28. 
Inhalt: 1. Konsulat. Wesen: Ermächtigungen zur Vor- 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
nahme von Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilungen oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen 316 
· eite * 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
stands. Akten im Schutzgebiet von Kamernn. 316 Reichsgebttt 317 
  
1. Kon sulat Wesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul von Jecklin in Madrid ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Loehr in Galatz ist auf Grund des §F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Wichert in Cairo ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein- 
schluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Hartmann in Alexandrien ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
	        
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