Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

durch  die  Gemeindevorstände,
für  die  ländlichen
durch  das  Landrathsamt.

83.

„Höhere  Verwaltungsbehörde“  ist:
in  den  Fällen  der  §§  98  Absatz  3,  1030,  126  5,  Absa  4  des  Reichsgesetzes

die  Landesregierung,
in  allen  übrigen  Fällen
die  Aussichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung.

Ueber  Beschwerden  auf  Grund  der  85  89  Absatz  4,  94b,  96  und  1000
des  Reichsgesetzes,  sowie  auf  Grund  des  §  52  ,  al.  5  des  Krankenversicherungsgesetzes
in  dessen  Anwendung  auf  Innungskrankenkassen  (§  90  des  Reichsgesezes  vom  26.
Juli  1897)  sowie  über  Recurse,  für  welche  das  Verfahren  nach  §s  20,  21  der
Reichsgewerbeordnung  vorgeschrieben  ist,  entscheidet  die  Landesregierung,  sofern  das
Landrathsamt,  die  Aufsichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung,  sofern  ein
Stadtgemeindevorstand  in  erster  Instanz  entschieden  hat.  Ueber  Beschwerden  auf
Grund  der  35  103  .  Absah  2,  104b  und  1041  des  Reichsgesetzes  entscheidet  die
Landedregierung.

84.
„Landes-Centralbehörde“  ist  die  Landesregierung.

ß.  6.
Unter  der  Bezeichnung  der  „Gemeindebehörde“  ist  der  Gemeindevorstand
zu  verstehen.

L

Sind  Entscheidungen  oder  Verfügungen  nach  dem  Reichsgesetze  im  Wege
des  Necurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §s§  20,  21  der  Reichsgewerbeordnung
  anzufechten,  so  finden  auf  das  Verfahren  die  unter  Ziffer  1,  2  und  3  in
art  1I  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom  27.  September  1869  gegebenen
Vorschriften  neben  denjenigen  der  §8  20,  21  der  Reichsgewerbeordnung  sinngemäße
Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  über  städtische  Gemeindeverwaltung  faßt  ihre  Beschlüsse,
sofern  solche  nicht  lediglich  formaler  Natur  sind,  und  erläßt  ihre  Entscheidungen  in
kollegialer  Zusammensetzung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  Fürstlichen  Insiegels.

Gegeben  Neue  Burg  Greiz,  den  29.  März  1898.

(L  8)  Heinrich  XXI.

v.  Dietel  v.  Meding.  Cammann.