Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Endlich  wird  noch  bemerkt,  daß  die  Verkäufer  von  Fleischspeisen,  welche  bei  deren
Zubereitung  zum  unmittelbaren  Genusse  mit  Nachlässigkeit  zu  Werke  gehen  und  dadurch
veranlassen,  daß  die  Verzehrer  durch  Ansteckung  mit  Trichinen  Schaden  an  Leben  und
Gesundheit  erleiden,  sich  einer  Bestrafung  aussetzen.
Stuttgart,  den  24.  September  1868.

Fleischhauer.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Nebenzollamts  I.  Classe  in  Spaichingen.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.
die  Errichtung  eines  Nebenzollamts  I.  Classe  mit  bedingtem  Niederlagerecht  zu  Spaichingen,
  in  Unterordnung  unter  das  Hauptzollamt  Friedrichshafen,  gnädigst  genehmigt
haben,  wird  solches  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Funktionen  dieses  Amts  zunächst  auf  die  Controle  des  nach  der  Schweiz  zu  Messen
und  Märkten,  so  wie  zum  ungewissen  Verkauf  ausgehenden  Leders,  ferner  auf  die  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I.  für  Leder,  das  aus  der  Schweiz  eingeführt  wird,  beschränkt
  bleiben.

Stuttgart,  den  3.  Oktober  1868.

Renner.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswirtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen,  ketreffend
  die  Erweiterung  des  Gebiets  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,  Reg.  Blatt  S.  480  fl.
sind  nachstehende  Druckfehler  zu  berichtigen:

Seite  481  Linie  1.  statt  Pimow  ist  zu  lesen  Pinnow;
„  „  „  2.  „  Prorez  „  „  „  Phrorep;
„  „  „  18.  „„  Finkenwerder,  Blumensand  ist  zu  lesen  Finkenwerder-Blumensand.

Geroruct  dei  G.  Hasselbrink.