Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

wem?

3.
bei  Pfändung

 

4.
Bemerkungen.

 

III.

 

Dem  Kriegsministerium.

Dem  Departement  für  das  Invaliden—
wesen  im  Kriegsministerium.

Dem  Departement  für  das  Invaliden—
wesen  im  Kriegsministerium.

 

10.
11.
12.

13.

 

der  Auditeure  und  Militär-Gerichts-Aktuarien,
  sowie  des  Gerichtsboten
beim  Gouvernementsgericht  in  Berlin,
der  General-Aerzte  und  der  bei  diesen
fungirenden  Assistenz-Aerzte,  der  Garnison-Aerzte,
  und  der  Chef-Aerzte  des
1.  und  2.  Garnison-Lazareths  Berlin,
sowie  der  Korps-Stabs-Apotheker,
der  Militär-Ober-Pfarrer,  der  Divisions=
  und  Garnison-Pfarrer,  sowie
der  Divisions=  und  Garnison-Küster,
der  Korps-Roßärzte  bei  den  Generalkommandos,


der  Platz-Majore,

der  Militär-Intendantur-Beamten  mit
Ausnahme  der  Militär-Intendanten,
der  Beamten  der  Proviantämter  und
der  Armce-Konserven-Fabriken,

der  Beamten  der  Garnison-Verwaltungen,


der  Militär-Baubeamten,

der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,
der  Beamten  der  Korpszahlungsstelle
des  XIV.  Armeekorps,

der  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen.

säimtlicher  übrigen  unter  den  Nummern
  Al  und  ll  nicht  inbegriffenen
Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Militärfonds  fließenden  Einkommens

der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
  gestellten  Offiziere  und  Militär-Beamten,


der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt
oder  Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und
Beamten  der  Militärverwaltung,
der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich
verabschiedeten  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung.

C.  des  aus  Militärfonds  fließenden  Einkommens

  (Wittwenpension,  Wittwengeld,

Waisengeld,  Unfallrenten,  gesetzliche  Beihülfen)


der  Hinterbliebenen  von  Personen  des

Soldatenstandes  und  von  Beamten

der  Militärverwaltung.

 

 

Wegen  der  Militär-Intendanten
  siehe  A  III.