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Die Nachweisungen sind von der Versicherungsanstalt des Heimathhafens an die für die Ver—
sicherten in Betracht kommende erste Versicherungsanstalt (Ziffern 8 und 10) zur Aufbewahrung zu über-
senden und von dieser für jeden Seemann mit fortlaufender Nummer zu versehen.
Dem Seemann ist auf Antrag von der Versicherungsanstalt beglaubigte Abschrift der Nachweisung
zu ertheilen. Gegen den Inhalt der letzteren stehen dem Seemann die im EG. 106 des Gesetzes bezeichneten
Rechtsmittel zu. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Aushändigung der Abschrift; über den Rekurs ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Heimathhafens. Ueber andere das Verfahren der
Versicherungsanstalten betreffende Beschwerden entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Die Fristen zur
Einlegung der Rechtsmittel werden für Seeleute im Auslande auf drei Monate erstreckt.
Hinterlegung von Ouittungskarten.
13. Seeleute, welche Quittungskarten besitzen, können dieselben bei einer Anmusterung im Inlande
bei dem Seemannsamt hinterlegen. Das Seemannsamt hat für den rechtzeitigen Umtausch der hinter-
legten OQuittungskarten (§. 104 a. a. O.) von Amtswegen Sorge zu tragen und die über den Inhalt der
umgetanschten Quittungskarten ausgestellten Bescheinigungen (§S. 103 Absatz 2 a. a. O.) in Verwahrung
zu nehmen.
Die Hinterlegung sowie die Rückgabe von Quittungskarten und der über deren Inhalt aus-
gestellten Bescheinigungen ist vom Seemannsamt im Seefahrtsbuch auf Seite 4 zu vermerken.
Schlußbestimmungen.
14. Soweit und solange Versicherungsanstalten auf Grund des §. 65 des Gesetzes eine gemein-
same Geschäftsstelle für die Invaliditäts= und Altersversicherung der Seeleute eingerichtet haben, tritt diese
an die Stelle der Versicherungsanstalt des Heimathhafens und der Versicherungsanstalt für den Bezirk
des Seemannsamts. 1
15. Die Muster für die nach den vorstehenden Bestimmungen auszustellenden Nachweisungen
werden vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.
Einführungsbestimmung.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1895 in Kraft.
Die Versicherungsanstalten haben die Nachweisungen auch hinsichtlich der vor dem 1. Januar
1895 beendigten versicherungspflichtigen Beschäftigungen von Seeleuten auszustellen, soweit solche Nach-
weisungen nicht bereits auf Grund der bisherigen Vorschriften von den Seemannsämtern im Inlande aus-
gestellt worden sind. Die Versicherungsanstalten sind jedoch befugt, die Ausstellung der Nachweisungen
für die vor dem 1. April 1895 beendigten versicherungspflichtigen Beschäftigungen derjenigen Seeleute,
hinsichtlich deren ihnen die erforderlichen Unterlagen (Ziffer 10 ff.) nicht vollständig vorliegen, den See-
mannsämtern im Inlande zu übertragen. Geschieht dieses, so sind solche Nachweisungen auf Grund der
bisherigen Vorschriften von demjenigen Seemannsamt im Inlande auszustellen, bei welchem der betreffende
Seemann zuerst an= oder abgemustert wird.