Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

stalten  gestattet,  einen  Teil  ihres  Vermögens  nicht
mündelsicher  anzulegen,  jedoch  nur  in  Wertpapieren
oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung
von  Bermögensverlusten  für  die  Versicherungsanstalt
oder  für  solche  Veranstaltungen,  die  ausschließlich
oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung
  zugute  kommen.  Damit  sollte  den  Anstalten
selbstverständlich  nicht  die  Befugnis  eingeräumt  werden,
  jedes,  wenn  auch  noch  so  gewagte  Unternehmen
zu  unterstützen.  Es  müssen  vielmehr  die  außerhalb
der  Grenze  der  Mündelsicherheit  sich  bewegenden  Anlagen
  immerhin  so  beschaffen  sein,  daß  die  Gefahr
eines  Vermögensverlustes  nach  Lage  der  Verhältnisse
als  nahezu  ausgeschlossen  zu  bezeichnen  ist.  über  diesen
Berwaltungsgrundsatz  besteht  keine  Meinungsverschiedenheit.
  Dagegen  hatte  das  Reichs-Versicherungsamt
  alsbald  nach  dem  Inkrafttreten  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  Anlaß,  von  einem  anderen  Gesichtspunkt
  aus  sich  über  den  Inhalt  und  die  Tragweite
des  ihm  zustehenden  Aussichtsrechts  auszusprechen.
Es  handelte  sich  um  die  Frage,  ob  es  gesetzlich  zulässig
  sei,  einem  Vorstand  unter  bestimmten,  an  sich
bedenkenfreien  Bewilligungsbedingungen  ganz  allgemein
  die  Ermächtigung  zu  erteilen,  Anstaltsgelder
bis  zu  einem  den  vierten  Teil  des  Vermögens  (Sondervermögens)
  nicht  überschreitenden  Betrage  für
Veranstaltungen  auszuleihen,  die  ausschließlich  oder
überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung
  zugute  kommen  sollten.  Dies  wurde  verneint.
Damit  ist  der  Grundsatz  festgelegt  worden,  daß  die
Aussichtsbehörde  bei  Handhabung  des  §  164  Abf.  3
a.  a.  O.  nicht  auf  eine  ganz  allgemein  gehaltene,
von  jeder  Prüfung  der  näheren  Umstände  des  Einzelfalls
  absehende  Genehmigung  in  Bausch  und
Bogen  beschränkt  ist.  Für  diese  Stellungnahme  war
vor  allem  die  Erwägung  maßgebend,  daß  bei
dem  zuzulassenden  Umfange  der  nicht  mündelsicher
angelegten  Bestände  stets  angemessene  Rücksicht  auf
die  jeweilige  Finanzlage  der  einzelnen  Anstalt  zu
nehmen  ist,  und  daß  sich  die  Finanzlage  einer  Anstalt,
d.  h.  das  Verhältnis  ihres  gesamten  Vermögens  zu
der  Gesamtheit  ihrer  Verpflichtungen,  mit  einiger
Sicherheit  stets  nur  auf  einen  beschränkten  Zeitraum
hinaus  vorhersehen  läßt.  Bei  dieser  Gelegenheit
wurde  es  auch  im  allgemeinen  als  zweckmäßiger  bezeichnet,
  die  Genehmigung  für  ziffermäßig  bestimmte
Beträge,  nicht  aber  für  Hundertteile  des  Vermögens

oder  des  Sondervermögens  nachzusuchen.  Nachdem
sodann  in  der  ersten  Zeit  die  Vorlegung  einzelner  Darlehensanträge
  gefordert  worden  war,  um  einen  Über—-blick
  über  die  Art  des  Vorgehens  bei  einzelnen  Vorständen
  zu  gewinnen,  ist  das  Reichs-Bersicherungsamt
bald  dazu  übergegangen,  Genehmigungen  im  weiteren
Rahmen  zu  erteilen.  Es  wurde  einzelnen  Anstalten
für  einen  Zeitraum  von  etwa  drei  Jahren  im  voraus
gestattet,  von  ihren  Beständen  einen  gewissen  jährlichen
Höchstbetrag  in  nicht  mündelsicherer  Weise  anzulegen.
Diese  Erleichterung  des  geschäftlichen  Verkehrs  zwischen
  der  Aufsichtsbehörde  und  den  Anstalten  konnte
um  deswillen  zugestanden  werden,  weil  die  Mehrzahl
der  Vorstände  allgemeine  Bedingungen  aufgestellt  hat,
unter  denen  Anträge  auf  Beleihung  von  Wohlfahrtseinrichtungen,
  namentlich  von  Wohnungsbauten  durch
Genossenschaften,  Arbeitgeber  oder  Versicherte,  berücksichtigt
  werden  können.  Am  Schlusse  eines  jeden
Jahres  hat  sodann  der  Vorstand  dem  Reichs-Versicherungsamt
  eine  lbersicht  einzureichen,  aus  der  sich  ergibt,
  inwieweit  der  für  das  betreffende  Jahr  bewilligte
  Kredit  tatsächlich  verwendet  worden  ist.
Was  sodann  die  sachlichen  Grundsätze  für  die  Vermögensanlagen
  betrifft,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  zum  Zwecke  einer  gesunden  Finanzwirtschaft
  der  Versicherungsträger  jederzeit  darauf
gehalten,  daß  die  Einnahmen  aus  dem  Anstaltsvermögen
  nicht  durch  Ausleihung  der  Kapitalien  zu  einer
weit  hinter  dem  landesüblichen  Zinsfuße  zurückbleibenden
  Berzinsung  allzusehr  geschmälert  werden.
So  wurde  bereits  auf  der  Konferenz,  die  am  27.  und
28.  März  1893  im  Reichs-Versicherungsamte  mit  Bertretern
  der  Versicherungsanstalten  abgehalten  worden
ist,  bei  Besprechung  der  bisher  von  den  Versicherungsanstalten
  zur  Förderung  des  Baues  von  Arbeiterwohnungen
  getroffenen  Maßnahmen  betont,  daß  nach
der  Meinung  des  Reichs-Versicherungsamts  an  dem
Darlehenszinsfuße  von  3½  v.  H.  im  allgemeinen
festzuhalten  sei,  solange  der  zur  Zeit  übliche  Zinsfuß
sich  nicht  wesentlich  ändere.  Dabei  wurde  nicht  in  Abrede
  gestellt,  daß  der  erstrebte  Zweck  nur  zu  erreichen
sei,  wenn  man  die  Darlehen  zu  einem  niedrigeren  Zinsfuß
  als  dem  gewöhnlichen  hingebe;  anderseits  mußte
darauf  verwiesen  werden,  daß  im  Beharrungszustande
der  Jahresbedarf  an  zu  zahlenden  Renten,  abgesehen
von  den  laufenden  Beiträgen,  wesentlich  durch  die  Zinsen
  des  angesammelten  Kapitals  werde  gedeckt  werden

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