stalten gestattet, einen Teil ihres Vermögens nicht
mündelsicher anzulegen, jedoch nur in Wertpapieren
oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung
von Bermögensverlusten für die Versicherungsanstalt
oder für solche Veranstaltungen, die ausschließlich
oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung
zugute kommen. Damit sollte den Anstalten
selbstverständlich nicht die Befugnis eingeräumt werden,
jedes, wenn auch noch so gewagte Unternehmen
zu unterstützen. Es müssen vielmehr die außerhalb
der Grenze der Mündelsicherheit sich bewegenden Anlagen
immerhin so beschaffen sein, daß die Gefahr
eines Vermögensverlustes nach Lage der Verhältnisse
als nahezu ausgeschlossen zu bezeichnen ist. über diesen
Berwaltungsgrundsatz besteht keine Meinungsverschiedenheit.
Dagegen hatte das Reichs-Versicherungsamt
alsbald nach dem Inkrafttreten des Invalidenversicherungsgesetzes
Anlaß, von einem anderen Gesichtspunkt
aus sich über den Inhalt und die Tragweite
des ihm zustehenden Aussichtsrechts auszusprechen.
Es handelte sich um die Frage, ob es gesetzlich zulässig
sei, einem Vorstand unter bestimmten, an sich
bedenkenfreien Bewilligungsbedingungen ganz allgemein
die Ermächtigung zu erteilen, Anstaltsgelder
bis zu einem den vierten Teil des Vermögens (Sondervermögens)
nicht überschreitenden Betrage für
Veranstaltungen auszuleihen, die ausschließlich oder
überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung
zugute kommen sollten. Dies wurde verneint.
Damit ist der Grundsatz festgelegt worden, daß die
Aussichtsbehörde bei Handhabung des § 164 Abf. 3
a. a. O. nicht auf eine ganz allgemein gehaltene,
von jeder Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls
absehende Genehmigung in Bausch und
Bogen beschränkt ist. Für diese Stellungnahme war
vor allem die Erwägung maßgebend, daß bei
dem zuzulassenden Umfange der nicht mündelsicher
angelegten Bestände stets angemessene Rücksicht auf
die jeweilige Finanzlage der einzelnen Anstalt zu
nehmen ist, und daß sich die Finanzlage einer Anstalt,
d. h. das Verhältnis ihres gesamten Vermögens zu
der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen, mit einiger
Sicherheit stets nur auf einen beschränkten Zeitraum
hinaus vorhersehen läßt. Bei dieser Gelegenheit
wurde es auch im allgemeinen als zweckmäßiger bezeichnet,
die Genehmigung für ziffermäßig bestimmte
Beträge, nicht aber für Hundertteile des Vermögens
oder des Sondervermögens nachzusuchen. Nachdem
sodann in der ersten Zeit die Vorlegung einzelner Darlehensanträge
gefordert worden war, um einen Über—-blick
über die Art des Vorgehens bei einzelnen Vorständen
zu gewinnen, ist das Reichs-Bersicherungsamt
bald dazu übergegangen, Genehmigungen im weiteren
Rahmen zu erteilen. Es wurde einzelnen Anstalten
für einen Zeitraum von etwa drei Jahren im voraus
gestattet, von ihren Beständen einen gewissen jährlichen
Höchstbetrag in nicht mündelsicherer Weise anzulegen.
Diese Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs zwischen
der Aufsichtsbehörde und den Anstalten konnte
um deswillen zugestanden werden, weil die Mehrzahl
der Vorstände allgemeine Bedingungen aufgestellt hat,
unter denen Anträge auf Beleihung von Wohlfahrtseinrichtungen,
namentlich von Wohnungsbauten durch
Genossenschaften, Arbeitgeber oder Versicherte, berücksichtigt
werden können. Am Schlusse eines jeden
Jahres hat sodann der Vorstand dem Reichs-Versicherungsamt
eine lbersicht einzureichen, aus der sich ergibt,
inwieweit der für das betreffende Jahr bewilligte
Kredit tatsächlich verwendet worden ist.
Was sodann die sachlichen Grundsätze für die Vermögensanlagen
betrifft, so hat das Reichs-Versicherungsamt
zum Zwecke einer gesunden Finanzwirtschaft
der Versicherungsträger jederzeit darauf
gehalten, daß die Einnahmen aus dem Anstaltsvermögen
nicht durch Ausleihung der Kapitalien zu einer
weit hinter dem landesüblichen Zinsfuße zurückbleibenden
Berzinsung allzusehr geschmälert werden.
So wurde bereits auf der Konferenz, die am 27. und
28. März 1893 im Reichs-Versicherungsamte mit Bertretern
der Versicherungsanstalten abgehalten worden
ist, bei Besprechung der bisher von den Versicherungsanstalten
zur Förderung des Baues von Arbeiterwohnungen
getroffenen Maßnahmen betont, daß nach
der Meinung des Reichs-Versicherungsamts an dem
Darlehenszinsfuße von 3½ v. H. im allgemeinen
festzuhalten sei, solange der zur Zeit übliche Zinsfuß
sich nicht wesentlich ändere. Dabei wurde nicht in Abrede
gestellt, daß der erstrebte Zweck nur zu erreichen
sei, wenn man die Darlehen zu einem niedrigeren Zinsfuß
als dem gewöhnlichen hingebe; anderseits mußte
darauf verwiesen werden, daß im Beharrungszustande
der Jahresbedarf an zu zahlenden Renten, abgesehen
von den laufenden Beiträgen, wesentlich durch die Zinsen
des angesammelten Kapitals werde gedeckt werden
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