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3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. d. Mts. beschlossen, die Ausführungsbestimmungen zum
Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 (zu vergl. Central-Blatt 1892 S. 185) wie folgt abzuändern:
1. Im §. 99 unter a sind die Worte „mit der Maßgabe“ bis „vorgenommen wird“ zu streichen;
2. im §. 99 unter b sind die Worte „mit der vorstehend unter a angegebenen Einschränkung:“"
zu ersetzen durch die Worte: „mit der Maßgabe, daß von den sogenannten Krystalls und
anderen weißen harten durchscheinenden Zuckern in Krystallform von mindestens 99½ Prozent
Zuckergehalt Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des
Zuckergehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle zu übersenden sind:“
3. im §F. 103 erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
„Die Zucker der Klasse b bleiben von der Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen.“
4. im §. 106 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Die Polarisation geschieht durch eine der im §. 99 unter a bezeichneten Amtsstellen.“
Berlin, den 21. Februar 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt l. zu Grevenbroich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neuß die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen lI über zollpflichtige Gegenstände und inländisches Salz;
dem Steueramt I. zu Höchst a. Main im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Phosphor.
Die dem Steueramt I. zu Bonn im Bezirk des Hauptsteueramts für inländische Gegenstände zu
Cöln allgemein beigelegte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I1 über Kaffee und Thee (Central-
Blatt S. 15) ist auf die Erledigung von Begleitscheinen 1 über Kaffee und Thee, welche für das
Kreditlager der Firma A. Zuntz sel. Wittwe zu Bonn eingehen, beschränkt worden.
Es sind vereinigt:
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Zuckersteuerstelle zu Elze mit dem Steueramt I.
daselbst und im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münden die Zuckersteuerstelle zu Nörten mit der Zucker-
steuerstelle zu Göttingen in demselben Hauptamtsbezirk.
Im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hildesheim sind die Zuckersteuerstellen Hameln I und
Hameln II zu einer Zuckersteuerstelle zu Hameln vereinigt worden, welche für die Zuckerfabriken zu
Bennigsen, Emmerthal und Hameln zuständig ist.
Die selbständige Zuckersteuerstelle zu Zduny gehört nicht zum Hauptamtsbezirk Skalmierzyce
(Central-Blatt 1889 S. 542), sondern zum Bezirk des Hauptsteueramts zu Lissa.
Die Zuckersteuerstelle zu Wesel ist als eine mit dem Hauptsteueramt daselbst verbundene Zucker-
steuerstelle anzusehen. Dieselbe ist zuständig für die beiden Zuckerfabriken Westermann & Söhne und
van Wüllen-Scholten zu Wesel.
Es sind zuständig:
die früher mit dem Hauptsteueramt Stettin II verbundene, jetzt selbständige Zuckersteuerstelle
Stettin für die Zuckerfabriken zu Bredow, Scheune und Stettin;
die Zuckersteuerstelle zu Culmsee im Bezirk des Hauptzollamts zu Thorn für die Zuckerfabriken
zu Culmsee und zu Neu-Schönsee (früher Schönsee):
die mit dem Steueramt I. zu Münsterberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Schweidnitz
verbundene Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabrik zu Münsterberg (früher Reindörfel);
die selbständige Zuckersteuerstelle Jernau (früher Bauerwitz) im Hauptamtsbezirk Ratibor für die
Zuckerfabrik zu Jernau bei Bauerwitz (früher Bauerwitz)
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