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die mit dem Steueramt I. zu Bitterfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wittenberg ver—
bundene Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Kitzendorf bei Brehna (früher Brehna), Landsberg
(Regierungsbezirk Merseburg) und Roitzsch;
die mit dem Steueramt J. zu Zörbig in demselben Hauptamtsbezirk verbundene Zuckersteuer—
stelle für die Zuckerfabriken zu Brachstedt, zu Dölsdorf bei Quetz (früher Quetz) und zu Zörbig;
die selbständige Zuckersteuerstelle zu Nebra im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. Saale
für die Zuckerfabriken zu Laucha und zu Vitzenburg (früher Reinsdorf);
die mit dem Steueramt I. zu Grevenbroich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neuß ver-
bundene Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Elsen und zu Wevelinghofen (früher Gilbach).
Die Zuckersteuerstelle zu Papenteich bei Meine im Bezirk des Hauptsteueramts zu Celle ist auf-
gehoben und die Zuckerfabrik Papenteich zu Meine (früher Papenteich) der Zuckersteuerstelle zu Fallers-
leben in demselben Hauptamtsbezirk zugetheilt worden.
Nachdem die Zuckerfabrik Brockhoff & Co. zu Duisburg eingegangen ist, bleibt die mit dem
rN dortselbst verbundene Zuckersteuerstelle nur für die Zuckerfabrik Rasche & Feldmann ebenda
zuständig.
Es sind aufgehoben worden die Zuckersteuerstellen:
zu Ahrensböck und Neustadt i. H. im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt i. Holstein;
zu Michelwitz im Bezirk des Hauptsteueramts zu Schweidnitz;
zu Zottwitz im Bezirk des Hauptsteueramts Breslau I,
nachdem eingegangen sind die Zuckerfabriken:
zu Ahrensböck und Neustadt i. H.,
zu Michelwitz und
zu Zottwitz.
Es ist ertheilt worden:
der Aufschlageinnehmerei zu Grünstadt im Bezirk des Hauptzollamts zu Ludwigshafen a. Rhein
die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und IlI über inländischen Branntwein,
der neu errichteten Aufschlageinnehmerei zu Tirschenreuth im Bezirk des Hauptzollamts zu Wald-
sassen die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über steuerfreien undenaturirten Brannt-
wein zu Heilzwecken.
Im Königreich Bayern.
Im Königreich Württemberg.
Dem Kameralamt zu Schönthal ist die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen #l
und lI über inländischen Branntwein ertheilt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Es ist ertheilt worden:
der Steuereinnehmerei zu Adelsheim im Bezirk der Obereinnehmerei Buchen (Hauptsteueramts-
bezirk Heidelberg) die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen
Branntwein,
der Steuereinnehmerei zu Neuershausen im Hauptsteueramtsbezirk Freiburg die Befugniß zur
Erledigung von Versendungsscheinen I über Taback, welcher nach dem daselbst befindlichen Privatlager
für unversteuerten inländischen Taback des A. Steyert in Gottenheim versendet wird.
Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Dem Steueramt zu Waren im Bezirk des Hauptsteueramts zu Güstrow ist die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über für die Zuckerfabrik zu Waren eingehende Säcke, sowie zur Ab-
fertigung solcher Säcke zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition ertheilt worden.
Die Befugniß der Zuckersteuerstelle zu Friedland i. Meckl. im Bezirk des Hauptsteueramts zu
Neubrandenburg (Central-Blatt 1891 S. 291) zur Abfertigung von Zucker nach §. 99b der Ausführungs-
bestimmungen zum Zuckersteuergesetz ist insofern beschränkt, als die genannte Stelle zur Polarisation des
mit dem Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausfuhr oder Niederlegung bestimmten Zuckers
nicht befugt ist.
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