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Dem bei dem Gouvernement in Kamerun beschäftigten Regierungs-Assessor von Saltzwedel ist auf
Grund des F. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl.
1888 S. 75), des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und der Kaiserlichen
Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im
Schutzgebiete von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Fall der Abwesenheit oder
sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs aller Per-
sonen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
2. Kon fsulat Wesen.
Dem bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in Sofia beschäftigten Gerichts-Assessor Humbert ist auf
Grund des F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 für den Amtsbezirk des General-Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesen-
heit oder Behinderung des Verwesers des Kaiserlichen General-Konsulats bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem zum Konsul für die Argentinische Republik in Braunschweig ernannten Herrn Christian Sommer
ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. d. M. Folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zur internationalen medizinisch-hygienischen
Ausstellung in Rom gesendet worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf gollfreien
Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang in Rom von dem zuständigen Versender
dem Kaiserlichen Konsul daselbst oder dem für die Ausstellung bestellten Kommissar des
Kaiserlichen Gesundheitsamts unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu
versendenden Kolli anzumelden.
2. Der Kaiserliche Konsul oder der Kommissar des Gesundheitsamts ertheilt nach erfolgter Prüfung
den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des
Empfängers, an den die Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Ver-
packung, Gewicht und Inhalt der Kolli zu enthalten hat.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul oder von dem Kommissar
des Gesundheitsamts zu liefernden Zetteln beklebt werden, auf welchen der Name des Empfängers
des wurliggehenden Ausstellungsgutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer an-
egeben ist.
4. Sbndungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen,
welchem die schließliche Abfertigung obliegt.
Berlin, den 26. Februar 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.