Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855.  53

13.
Dieim  ersten  alinen  des  vorigen  F.  ausgeführten  öffentlichen  Vergnügungen  dürfen
an  Sonn-  unt  Festlagen,  soweit  sie  überhaupt  gestattet  sind,  erst  nach  beendigtem  Nachmittagsgotteodienst
  ihren  Anfang  nehmen.

#  8.  14.
Was  in  den  88.  3.  5,  8  und  9  rücksichtlich  der  Sicherstellung  des  sonntäglichen
Gottesdienstes  vor  Störungen  angeordnet  ist,  findet  auch  auf  die  Zeit  desjenigen
Gottesdienstes  Anwendung,  welcher  am  Gründonnerstage  stattfindet.

S.  15.

In  Orten,  wo  mehrere  Kirchen  unchamen  sind  und  mithin  ein  Zweifel  über  die
Dauer  des  öffentlichen  Gotteodienstes  eintreten  kann,  ist  vom  Kirchen=  und  Schulvorstande
  bekannt  zu  machen,  zu  welcher  Zeit  der  Gottesdienst  im  Allgemeinen  beginnt  und
endet.  Diese  Bestimmung  ist  sodann  für  die  in  gegennaärtiger  Verordnung  enthaltenen
Verbote  maßgebend.

Die  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  sschriften  und  Verbote  zieht  Geldsirafen
bis  zum  Betrage  von  171  Fl.  resp.  10  Thlr.  bezüglich  entsprechende  Gefängnißstrafen
nack  sich.  «  s

Diese  Geldstrafen  fließen  zur  einen  Hälfte  in  die  Kirchen-Aerarien,  zur  andern  in
die  kirchlichen  Orlgarmen-Cassen.

S.  17.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Publication  in  Krast  und
werden  hiermit  alle  früheren,  die  Sonntagsheiligung  betreffenden  Verordnungen,  insbesondere
  das  Sabbathsmandat  vom  18.  Januar  1808  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstl.

Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  9.  März  1855

(L.  S.)  „riedeich  Günther,  F
v.  B  v.  Ketelhodt.  v  Bambcrq