Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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4.  eines  Gebietes  von  ungefähr  45  km  Länge  und  5  km  Breite  am  südöstlichen  Fuß  der  Chuosund
  Geisibberge,  auf  das  durch  Vertrag  vom  12.  August  1908  der  Kaufmann  Hugo  C.  F.  Smidt
Rechte  erworben  hat;
der  ihr  noch  gehörenden  Teile  des  Weichbildes  von  Lüderitzbucht  in  seiner  jetzigen  Ausdehnung;
eines  Hektars  im  Weichbild  von  Aus;
von  500  ha,  anschließend  an  die  Conceptionsbay  und  die  Spencerbay.  Das  für  die  Schiffahrt
im  allgemeinen  Interesse  benötigte  Gelände  bleibt  dem  Fiskus  vorbehalten;
der  Farm  Kanus  in  einer  Ausdehnung  von  100000  ha,  zusammenhängend  zu  vermessen;
einer  Farm  von  ungefähr  12000  ha,  südlich  des  Kuiseb  gelegen,  deren  Grenzen  gebildet
werden:  im  Norden  durch  den  Kuiseb,  im  Osten  durch  die  Westgrenze  der  Wilhelm-Schmidtschen
Farm,  im  Süden  durch  die  Nordgrenze  der  Stormerschen  Farm,  im  Westen  durch  eine  die
letztere  Grenze  mit  dem  Kuiseb  derart  verbindende  gerade  Linie,  daß  der  Flächeninhalt  der
Farm  12000  ha  groß  wird.
Die  Flächen  von  6  bis  9  hat  die  Kolonialgesellschaft  innerhalb  zwei  Jahren  nach  Abschluß
dieses  Vertrages  auszusuchen;
10.  des  Sperrgebiets  (vergl.  §  1  des  Vertrages  zwischen  dem  Reichs-Kolonialamt  und  der  Deutschen
Diamantengesellschaft  m.  b.  H.  vom  heutigen  Tage).

Jedoch  verpflichtet  sich  die  Kolonialgesellschaft,  das  Sperrgebiet  dem  Fiskus  des  südwestafrikanischen
  Schutzgebietes  zu  Eigentum  zu  übertragen,  nachdem  die  Diamantengewinnung  und  der
Bergbau  im  größeren  Umfange  in  dem  Gebiet  aufgehört  haben.  Diese  Verpflichtung  umfaßt  nicht
das  jetzige  Weichbild  von  Lüderitzbucht  und  solche  Grundstücke,  die  in  der  Zwischenzeit  von  der
Kolonialgesellschaft  oder  ihren  Tochtergesellschaften  mit  gewerblichen  Anlagen  oder  Wohngebäuden
irgend  welcher  Art  besetzt  sind.  Soweit  abgetretene  Gebietsteile  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vertrages
  von  der  Kolonialgesellschaft  verpachtet  sind,  bleiben  die  Rechtswirkungen  aus  den  einzelnen
Pachtverträgen  bis  zu  ihrem  Ablauf  unberührt.

Der  Fiskus  wird  der  Kolonialgesellschaft  auf  deren  Antrag  das  für  ihren  Bergbaubetrieb
in  allen  in  diesem  Vertrage  abgetretenen  Landgebieten  nötige  Gelände  unentgeltlich  zur  Benutzung
zuweisen.

§  4.  Die  Kolonialgesellschaft  ist  verpflichtet,  die  unter  1  bis  9  benannten  Gebiete  auf  ihre
Kosten  binnen  zwei  Jahren  vom  Tage  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  ab  vermarken  zu  lassen.
Sind  sie  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  vermarkt,  so  ist  das  Gouvernement  berechtigt,  die  Vermarkung
auf  Kosten  der  Gesellschaft  vornehmen  zu  lassen.

Innerhalb  des  nach  dem  Vorstehenden  abzutretenden  Gebietes  verbleiben  der  Kolonialgesellschaft

  die  Bergrechte  aus  dem  Rezeß  vom  4  1908.  Der  Kolonialgesellschaft  steht
außerdem  das  ausschließliche  Recht  zu,  auf  dem  von  ihr  abgetretenen  Gebiet  Marmor  und  Guano
aufzusuchen  und  von  dem  Landesfiskus  das  für  die  Gewinnung  und  den  Transport  von  Marmor
und  Guano  erforderliche  Gelände  zurückzuerwerben,  und  zwar  zu  0,50  ¾  für  das  Hektar  in  der
Namib  und  zu  1.7“  im  übrigen  Gebiet.  Dieses  Recht  erlischt  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  vom
Tage  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  ab.  Während  des  zweijährigen  Zeitraumes  wird  der
südwestafrikanische  Landesfiskus  in  dem  fraglichen  Gebiet  Grundstücksveräußerungs=  oder  verpachtungsverträge
  erst  dann  abschließen,  nachdem  die  Kolonialgesellschaft  die  Erklärung  abgegeben  hat,  daß
sie  von  dem  ihr  gegebenen  Rückkaufsrecht  keinen  Gebrauch  machen  wird.  Gibt  die  Kolonialgesellschaft
binnen  vier  Wochen,  seitdem  ihrer  Vertretung  im  Schutzgebiete  durch  die  Behörde  schriftliche  Mitteilung
von  der  Vertragsabsicht  gemacht  ist,  keine  Erklärung  ab,  so  ist  der  Fiskus  zum  Abschluß  der  Verträge
berechtigt.

Der  deutsch-südwestafrikanische  Landesfiskus  tritt  mit  allen  zur  Zeit  bestehenden  Rechten  und
Pflichten  in  den  Vertrag  ein,  den  die  Kolonialgesellschaft  am  11.  September  1909  mit  den  Kaufleuten
  L.  Scholz  und  A.  Gerecke  in  Swakopmund  abgeschlossen  hat,  ebenso  in  alle  etwa  seitens  der
Kolonialgesellschaft  abgegebenen  Landverkaufofferten.

#§*  5.  Die  Kolonialgesellschaft  verpflichtet  sich,  von  ihrer  Beteiligung  an  der  Deutschen
Diamantengesellschaft  m.  b.  H.  ohne  Einwilligung  des  Reichs-Kolonialamts  nicht  mehr  als  725000.7
zu  veräußern  und  überhaupt  im  Besitz  der  Majorität  des  Stammkapitals  zu  bleiben.

§  6.  Die  Kolonialgesellschaft  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  sie  Ansprüche  auf  Grund

des  §  8  des  Rezesses  vom  kur  Snt  1908  nicht  mehr  zu  erheben  hat.

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