Teil III Tit. I. 8§ 30, 31, 442. 13
grundloser Klagen und widerrechtlicher Forderungen bei den Gerichten
und den ihnen gleichgestellten Behörden. OTr. GA. 26 S. 158.
§ 31. Gegen einen solchen unbefugten Querulanten
soll nach Beschaffenheit der Umstände, des mehr oder
minder offenbaren Ungrunds seiner Beschwerden und
des dabei erwiesenen Grades von Bosheit und Hartnäckigkeit
Gefängnis-, Festungs= oder Zuchthausstrafer
von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten stattfinden.
1 Jetzt nur Gefängnis Art. VIII Abs. 2, IX E. z. Preuß.
St G. v. 14. April 1851, J 6 Ec. z. St G.
Anhang.
§ 442. Wer mit Übergehung einer Behörde oder mit
Unterlassung der bestimmten Form Beschwerden und Gesuche
anbringt, hat zu gewärtigen, daß ihm seine Vorstellung
ohne Verfügung zurückgegeben wird.
Wer sich durch nichts bedeuten läßt und sein unförmliches
Gesuch wiederholt, desgleichen, wer einmal beschieden
worden und sein Gesuch ohne besonderen Grund wiederholt,
soll zur Strafe auf vierzehn Tage bis vier Wochen
in ein Gefängnis, Arbeits- oder Besserungshaus: gebracht
werden.
Im Wiederholungsfalle wird die ausgestandene
Strafe verdoppelt, und bei jeder ferneren Wiederholung
wird die vorher ausgestandene Strafe wieder mit vierzehn
Tagen bis vier Wochen erhöht.
Bei Vermögenden wird eine verhältnismäßige Geldstrafe
festgesetzt.
1442 bezieht sich nur auf Eingaben an den König und die
Ministerien. Ihrb. 21 C S. 11.
* Jetzt Haft. Art. VIII Abs. 3 Es. z. Preuß. St GB. v.
14. April 1851.