Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

Teil  III  Tit.  I.  8§  30,  31,  442.  13

grundloser  Klagen  und  widerrechtlicher  Forderungen  bei  den  Gerichten
  und  den  ihnen  gleichgestellten  Behörden.  OTr.  GA.  26  S.  158.

§  31.  Gegen  einen  solchen  unbefugten  Querulanten
soll  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  des  mehr  oder
minder  offenbaren  Ungrunds  seiner  Beschwerden  und
des  dabei  erwiesenen  Grades  von  Bosheit  und  Hartnäckigkeit
  Gefängnis-,  Festungs=  oder  Zuchthausstrafer
von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  stattfinden.

1  Jetzt  nur  Gefängnis  Art.  VIII  Abs.  2,  IX  E.  z.  Preuß.
St  G.  v.  14.  April  1851,  J  6  Ec.  z.  St  G.

Anhang.

§  442.  Wer  mit  Übergehung  einer  Behörde  oder  mit
Unterlassung  der  bestimmten  Form  Beschwerden  und  Gesuche
  anbringt,  hat  zu  gewärtigen,  daß  ihm  seine  Vorstellung
  ohne  Verfügung  zurückgegeben  wird.

Wer  sich  durch  nichts  bedeuten  läßt  und  sein  unförmliches
  Gesuch  wiederholt,  desgleichen,  wer  einmal  beschieden
worden  und  sein  Gesuch  ohne  besonderen  Grund  wiederholt,
  soll  zur  Strafe  auf  vierzehn  Tage  bis  vier  Wochen
in  ein  Gefängnis,  Arbeits-  oder  Besserungshaus:  gebracht
werden.

Im  Wiederholungsfalle  wird  die  ausgestandene
Strafe  verdoppelt,  und  bei  jeder  ferneren  Wiederholung
wird  die  vorher  ausgestandene  Strafe  wieder  mit  vierzehn
Tagen  bis  vier  Wochen  erhöht.

Bei  Vermögenden  wird  eine  verhältnismäßige  Geldstrafe
  festgesetzt.

1442  bezieht  sich  nur  auf  Eingaben  an  den  König  und  die
Ministerien.  Ihrb.  21  C  S.  11.

*  Jetzt  Haft.  Art.  VIII  Abs.  3  Es.  z.  Preuß.  St  GB.  v.
14.  April  1851.