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c) die in den ##. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die unter 14. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen;
an die Stelle der im F. 7. erwähnten #ecss Zinszahlungstermine
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungstermins
soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsleigenhandig vollzogen und
unter Unserem Königlichen Instegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Drikter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1866.
(I. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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