Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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c)  die  in  den  ##.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  14.  angefuͤhrten  Blaͤtter  geschehen;
an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  #ecss  Zinszahlungstermine

sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsleigenhandig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Instegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch
den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
  von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Drikter  zu  präjudiziren.


Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1866.
(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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