Volltext : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

206  Trumpler.

der  Börse  sind,  ruht  also  die  Verwaltung  der  Börse  in  privatrechtlichem  Sinne  und  die  Börsenaufsicht
  in  einer  Hand.

Die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  obliegt  dem  Börsenvorstand
(8  8);  er  hat  zu  diesem  Zwecke  eine  disziplinarische  Strafgewalt,  die  in  Geldstrafen  und  in  der
Ausschließung  von  der  Börse  besteht.  Außerdem  obliegt  ihm  die  amtliche  Kursfeststellung  (§  29).
In  den  Plätzen,  wo  die  Fonds=  und  Produktenbörse  zu  einer  einheitlichen  Organisation  vereinigt
  sind,  wie  in  Berlin  und  Hamburg,  bestehen  besondere  Abteilungen  des  Börsenvorstandes
für  beide  Börsen,  so  daß  dem  gesamten  Börsenvorstande  nur  die  be  de  Abteilungen  betreffenden
  Angelegenheiten  unterstehen.  Über  die  Wahl  des  Börsenvorstandes  (durch  den  Börsenunternehmer,
  die  Börsenbesucher  oder  das  aufsichtsführende  Handelsorgan)  und  seine  Zusammensetzung
  enthalten  die  Börsenordnungen  nähere  Bestimmungen.

In  Anlehnung  an  eine  durch  das  Osterreichische  Gesetz  vom  1.  April  1875  getroffene  Einrichtung
  ist  ferner  durch  das  Gesetz  die  Institution  des  Staatskommissars  geschaffen
worden  (§  2).  Der  Staatskommissar  hat  als  Organ  der  Landesregierung  den  Geschäftsverkehr
an  der  Börse  zu  überwachen,  über  Mängel  und  die  Mittel  zu  ihrer  Abstellung  Bericht  zu  erstatten.
  Er  ist  berechtigt,  den  Beratungen  der  Börsenorgane  beizuwohnen  und  diese  auf  Mißbräuche
  aufmerksam  zu  machen.  Der  Staatskommissar  ist  also  lediglich  kontrollierendes  Organ.
Eine  Mitwirkung  bei  der  Börsenleitung  oder  ein  unmittelbares  Eingreifen  steht  ihm,  abgesehen
von  den  im  Gesetz  vorgesehenen  Fällen,  insbesondere  bei  dem  ehrengerichtlichen  Verfahren,
nicht  zu.

An  jeder  Börse  wird  femer  ein  Ehrengericht  gebildet,  das  aus  der  Gesamtheit  oder
einem  Ausschusse  des  die  Börsenaufsicht  führenden  Organs  besteht  (&  9).  Das  Ehrengericht
zieht  zur  Verantwortung  Börsenbesucher,  welche  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Tätigkeit  an
der  Börse  sich  eine  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch  auf  kaufmännisches  Vertrauen  nicht  zu
vereinbarende  Handlung  haben  zuschulden  kommen  lassen  (§  10).  Der  Staatskommissar  kann
die  Einleitung  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  verlangen.  Die  Strafen  bestehen  in  Verweis
  sowie  zeitweiliger  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.  Daneben  kann  auf
vollständigen  oder  teilweisen  Ersatz  der  durch  das  Verfahren  entstandenen  baren  Auslagen
erkannt  werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  steht  sowohl  dem  Staatskommissar
als  dem  Beschuldigten  die  Berufung  an  die  periodisch  zu  bildende  Berufungskammer  offen
(5+*  17  Abs.  1).  Dem  Ehrengericht  unterstehen  alle  Börsenbesucher,  also  beispielsweise  auch
Mitglieder  der  Presse.  Als  begutachtendes  Organ  ist  in  Fällen,  wo  ein  Einschreiten  gegen
Mitglieder  der  Presse  in  Frage  kommt,  an  der  Berliner  Börse  ein  aus  drei  Vertretern  der
Presse  bestehender  Ausschuß  gebildet  worden.

Zur  Erledigung  von  Streitigkeiten  aus  an  der  Börse  geschlossenen  Geschäften  bestehen
an  den  meisten  Börsen  Schiedsgerichte.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Beteiligten
  sich  der  Entscheidung  eines  Börsenschiedsgerichts  unterwerfen,  ist  nach  §  28  des  Börsengesetzes
  nur  verbindlich,  wenn  beide  Teile  zu  den  Personen  gehören,  die  die  Börsentermingeschäftsfähigkeit
  besitzen,  oder  wenn  die  Unterwerfung  unter  das  Schiedsgericht  nach  Entstehung
  des  Streitfalles  erfolgt.  Da  die  zur  Börse  zugclassenen  Personen  die  Börsentermingeschäftsfähigkeit
  besitzen,  kommt  diese  Bestimmung  hauptsächlich  in  Betracht  für  die  Geschäfte,
die  der  Bankier  mit  dem  Publikum  abschließt.  Solche  Geschäfte  werden  meist  nach  den
Usancen  der  betreffenden  Börsen,  an  denen  das  Geschäft  auszuführen  war,  abgeschlossen,  und  es
wird  dabei  vielfach  die  Zuständigkeit  des  betreffenden  Börsenschiedsgerichts  vereinbart.  Die
Bestimmung  soll  zum  Schutze  des  Publikums  dienen,  das  die  Tragweite  eines  im  voraus  erklärten
  Verzichts  auf  richterliche  Entscheidung  nicht  übersehen  kann.

Die  erwähnte  Bestimmung  des  Börsengesetzes  bezieht  sich  nicht  auch  auf  die  gleichfalls
an  den  meisten  Börsen  bestehenden  Einrichtungen  von  Sachverständigenkommissionen  oder  eines
Sachverständigenkommissars,  die  nicht  über  den  geltend  gemachten  Anspruch  selbst,  sondern  über
einzelne  Vorfragen,  z.  B.  Lieferbarkeit,  Auslegung  und  Anwendung  von  Usancen  usw.  entscheiden.

Die  sonstigen  Börsenorgane,  wie  Kursmakler,  Maklerkammer,  Zulassungsstelle,  sind  an
der  zugehörigen  Stelle  zu  behandeln.

3.  Für  jede  Börse  ist  eine  Börsenordnung  zu  erlassen,  die  der  Genehmigung  der
Landesregierung  unterliegt  (#  4).  Die  Börsenordnung  muß  Bestimmungen  treffen  über  die