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Vorschriften
über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal.
Vom 30. März 1895.
Im Anschluß an die von der internationalen Kommission zur Regelung der Abgaben auf dem
Suezkanal gefaßten Beschlüsse und in Ergänzung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 160) hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften über die Vermessung der
Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal erlassen.
8. 1.
Bei den für die Fahrt durch den Suezkanal bestimmten Schiffen kann auf Antrag der Rheder oder
Führer derselben eine Vermessung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden.
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8. 2.
Die Ermittelung des Brutto-Raumgehalts erfolgt nach 88. 4 bis 12 der Schiffsvermessungsordnung.
In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
a)
der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen, oder mit Vorrichtungen zum Verschließen
versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck,
welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur
Stauung von Gütern, oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere
und der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, dienen können;
der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen, oder mit Vorrichtungen zum Verschließen
versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck,
welche zur Navigirung oder Bedienung des Schiffes bestimmt sind;
der Raumgehalt aller Räume, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen-
raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind, wenn diese Räume in
verschließbaren Aufbauten liegen, welche sich von Bord zu Bord, also über die ganze
Schiffsbreite, erstrecken;
d) der Raumgehalt aller Luken und Lukenkappen nach Abzug von ½ Prozent des Brutto-
Raumgehalts.
Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind ausgeschlossen:
alle nicht geschlossenen, und dem Wetter oder Seegange dauernd ausgesetzten Räume unter
Schutzdecken, welche nur durch Deckstützen mit dem Schiffskörper verbunden sind, und zwar
auch dann, wenn die Räume zum Schutz der Schiffsbesatzung und der Deckpassagiere oder
zur Unterbringung von Deckladung dienen können.
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8. 3.
Zur Ermittelung des Netto-Raumgehalts werden vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes in
Abzug gebracht:
J.
der Raumgehalt derjenigen gedeckten und geschlossenen Räume in fest angebrachten Aufbauten
auf dem obersten Deck, welche zur Bedienung des Ruders, des Gangspills und der Anker,
sowie zum Aufbewahren der Karten, Signalapparate und sonstigen nautischen Instrumente
gebraucht werden, sowie die Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft (8. 14 A 1 der
Schiffsvermessungsordnung), nicht aber der Raum für den Schiffsführer (8. 14A 2 ebenda)
unter nachstehenden Bedingungen:
1. Jeder Raum, für welchen ein Abzug gemacht worden ist, muß an gut sichtbarer Stelle
mit einer Bezeichnung versehen sein, welche die ausschließliche Bestimmung des Raumes
kennzeichnet. Die Art dieser Bezeichnung bestimmt das Schiffsvermessungsamt.
Räume, denen diese Bezeichnung fehlt, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
2. Jeder Abzug kommt in Wegfall, sobald einer der bezeichneten, an sich abzugsfähigen
Räume, zur Aufnahme von Vorräthen oder Gütern, oder zur Unterbringung oder
sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere gebraucht wird. »
3. Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Abzüge vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes
folgende Regeln: