Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempel—
abgabe  zu  entrichten.

                                               §.  25.

      Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrages  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

                                                 §.  26.

     Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§.  22  bis  24  bezeichneten  Verpflichtungen
wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden
Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer
Lotterien  oder  Ausspielungen,  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb  ausländischer
Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,  nicht  unter
dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

      Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Wetteinsätze  der  in  der  Tarifnummer
  5  bezeichneten  Art  entgegennimmt,  ohne  einen  Ausweis  darüber  auszustellen.


    Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  oder  die  Gesammthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.

                                       §.  27.

     Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrages  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

                                       §.  28.

    Die  §§.  22  bis  27  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten  keine
Anwendung.

    Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von  ihr
abgesetzten  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt.

   Eine  Abstempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

                                         §.  29.

   Loose  etc.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist,  sowie  ausländische  Loose,
welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  das  Bundesgebiet  eingeführt,  auch  binnen  drei
Tagen  nach  demselben  bei  der  zuständigen  Behörde  angemeldet  sind,  und  die
Loose  der  Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor
diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen  der  Reichsstempelat  aber  nur  nach
Maßgabe  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.