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Drucksache Nr. I.
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
Haushaltungs-Liste 9r.
Staat:
Bezirk:
Gemeinde
Ortschaft oder Wohnplatz:
Straße:
Zählbezirk Nr.
Haus-Nr.
Um die Grundlagen zu einer neuen Statistik der volkswirthschaftlichen Derhältnisse des Deutschen Reichs zu
gewinnen, ist durch Reichsgesetz vom 8. April 1805 eine neue Berufszählung angeordnet worden, die mit einer Erhebung
über Landwirthschafts-, Forstwirthschafts= und Gewerbebetriebe zu verbinden ist. Die Angaben werden nicht zu Swecken der
Besteuerung, sondern nur zu statistischen Dusammenstellungen benutzt werden.
beantwortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bis zu 50 / bestraft (§.5 des Gesetzes).
Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig
Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungs-Tiste.
Eine Haushaltungs-Liste wird in jede Haushallung gegeben; falls mehr
"snP 5 Personen zu verzelchnen sind, wird der Zähler Erganzungslisten ver-
abfolgen.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und hauswirthschaftlichen
Gemeinschaft verelnigten Personen zu verstehen. Einer Hauehaltung gleich
geachtet werden einzeln lebende Personen, die elne besondere Wohnung inne-
haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen,
3. B. Zimmerabmiether ohne eigene Hauswirthschaft, Schlafgänger u. s. w.
gehören zu der Haushaltung, bei welcher sie wohnen und welche für sie die
Hauswirthschaft führt, auch wenn sie in derselben keine Beköstigung empfangen.
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowle die Insassen von
Anstalten aller Art (Kasernen, Klöstern, Erziehungs-, Versorgungs-, Armen-,
Kranken-, Strafanstallen, Gefängnissen u. s. w.) sind unter einer ent-
sprechenden Ueberschrift entweder in besonderen Haushaltungs-Listen
oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder Vorstehers (Verwalters,
Aufsehers u. s. w.) der Anstalt, jedoch dentlich von dieser getrennt, zu
verzeichnen.
Die Haushaltungs-Liste ist am 14. Juni 1895 Vormittags auszusüllen.
In das Verzeichulß A. der Anwesenden sind alle Personen ein-
zutragen, die vom 13. auf den 14. Juni in der Wohnung des Haushaltungs-
vorstandes und den zugehörigen Räumlichkellen übernachtet haben, glelchoitel
ob sie ständig oder vorubergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär-.
oder Civilpersonen sind. Für eine Person, die sich in der Zählungsnacht in
verschiedenen Wohnungen aufgehalten hat, gilt als Nachtquartler die
eigene Wohnung, oder wenn sie nur in fremden Wohnungen war, diejenige,
in der sie sich zuletzt aufgehalten hat. Personen, die in der Zählungsnacht in
keiner Wohnung übernachtet haben (solche, welche die Nacht hindurch auf
Reisen waren, insbesondere auch Eisenbahn= und Postbedienstete, Arbeiter.
Wachter u. s. w., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt waren),
werden in der Liste derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vor-
mittag des 14. Juni ankommen.
Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 13. zum 11. Juni Geborenen
und Gestorbenen ist entscheidend, ob sie die Mitternachtstunde erlebt haben.
Mithin sind die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Ge-
siorbenen einzutragen.
Vorübergehend Abwesende sind im Verzeichniß B. aufzuführen.
Insbesondere ist auch der Haushaltungsvorstand, wenn er aus vorübergehendem
Anlaß abwesend ist, hier mit ugabe seines Berufs zu verzeichnen.
Erläunterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungs-Tiste.
Zu Spalte 8S. Hauptberuf — oder für Personen, die nur einen
Beruf haben, alleiniger Beruf — ist derjenige, auf dem hauptsächlich die Lebens-
stellung beruht und von dem der Erwerb oder dessen größter Thell herrührt.
Er ist so genau wie möglich anzugeben, damit die Einthellung der Bevölkerung
nach Berufsarten richtig und eingehend geschehen kann. Ausdrücke wie
Fabrikant, Kaufmann, Arbelter sind hierfür unzurelchend; es muß vielmehr
der besondere Zweig der Fabrikation, des Handwerks, Handels oder
sonstigen Berufs, in welchem der (oder die) Betreffende thätig ist, angegeben
werden, also z. B. Strumpfwaarenfabrik, Baumwollssoinnerel, Stärkefabrik,
Torfgräberei, Materlalwaarenhandlung u. s. w, ebenso für Personen, welche
land= oder forstwirthschaftlich thättg sind., Landwirthschaft oder Jorst.
wirthschaft, ferner für Schiffer und Fischer, ob auf See oder in Binnen
gewässern. Insbesondere sollen Arbeiter und Tagelöhner stets den
Arbelts= oder Geschäftszweig angeben, in dem sie ständkg oder meistens arbeiten
(ob in Landwirthschaft, bel Garten-, Forst-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee,
Hafen-., Kanalarbelten u. s. w.), Dienstboten: od für häusliche Dienste,
versönliche Bedienung, oder aber ob für Landwirthschaft, Handel, Gastwirthschaft
oder für welches andere Gewerbe. Bel aktiven Militärpersonen ist das Wort
aktiv der Berufsbezeichnung beizufügen.
Für Personen, welche keinen erwerbenden Beruf ausüben, aber aus
dem Ertrage #hres landwirthschaftlichen, gewerblichen oder Handelsbetriebes
oder sonst von elgenem Vermögen, von Renten, Pensionen oder Unterstützung
leben, ist eine Bezeichnung zu wählen, welche ersichtlich macht, daß sie nicht
berufs= oder erwerbsthätlg sind, z. B. Gutsbesitzer nicht in Landwirthschaft
thätig, vormallger Kaufmann, Rentner, Vrivattier, Pfründner, Auszügler, Leib-
gedinger, Altentheiler, Unterstützungsempfsänger. Berabschtedete Millttär-
personen und Beamte machen dles durch den Zusatz: a. D., z. D. oder pens. kenntlich.
Für Ehesrauen, sonstige welbliche Famillenangehörige und Kinder ist immer
dann inr Sp. 8 ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regelmäßig eine Erwerbs-
thätigkeit ausüben und wenn diese Thötigkeit nicht bloß elne nebensächliche ist
(letzterenfalls erfolgt die Angabe in Spalte 10 u. 11). Die Besorgung des
Hauswesens ist als Erwerbsthätigkeit nicht anmsehen.
Schüler und Studtrende sind als solche zu bezeichnen.
Im übrigen erhalten Haushaltungsangehörige ohne Berufsausübung und
ohne eigenes Einkommen hier keine Bezeichnung.
Zu Spalte 9. Die Berufsstellung (das Arbelts= und Dienstverhältniß)
Ist so deutlich anzugeben, daß man genau erkennen kann, ob der (oder die)
Betreffende seldständlg, Geschästslelter (als Eigenthümer, Pächter, Meister,
Direktor, Administrator) ist,
oder zum geschäftlichen Burcau= und Alufsichtspersonal gehört (als Ber-
walter, Inspektor, Prokurist, Buchhalter, Rechnungsführer, Werkführer oder
sonstiger Betrlebsbeamte),
oder in einem anderen Arbellsverhältniß steht (als Geselle, Gehülfe
Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Ladendiener, Verkäuser, Kellner, Tagelöhner,
Scharwerker, Hofgänger, Austräger, Kutscher, Fuhrknecht, Knecht, Hausknecht,
Magd, Köchin, Zimmermädchen u. s. w.).
Bei aktiven Milltärpersonen ist hier die Charge anzugeben.
Für Personen, die lim Gewerbe des Haushaltungsvorstandes regelmäßig
als Hülfspersonen thätia sind, ohne eigentliche Gewerbs gehülfen zu sein, ist
(Fortsetzung der Erläuterungen siehe auf der letzten Seite.)
dleses Normulors