Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Drohung  oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der
außerehelichen  Beiwohnung  bestimmt  wird.

§.  848.

Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem  Anderen  durch
eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat,  ist  auch  für  den  zufälligen  Untergang,  eine
aus  einem  anderen  Grunde  eintretende  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder
eine  zufällige  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Untergang,
  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder  die  Verschlechterung  auch
ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein  würde.

§.  849.

Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Werth  oder  wegen  der  Beschädigung
einer  Sache  die  Werthminderung  zu  ersetzen,  so  kann  der  Verletzte  Zinsen  des  zu
ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung  des
Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.

§.  850.

Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen  Sache  Verpflichtete  Verwendungen
auf  die  Sache,  so  stehen  ihm  dem  Verletzten  gegenüber  die  Rechte  zu,  die  der
Besitzer  dem  Eigenthümer  gegenüber  wegen  Verwendungen  hat.

§.  851.

Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder  Beschädigung  einer  beweglichen  Sache
zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den  Ersatz  an  denjenigen,  in  dessen  Besitze  sich  die
Sache  zur  Zeit  der  Entziehung  oder  der  Beschädigung  befunden  hat,  so  wird  er
durch  die  Leistung  auch  dann  befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigenthümer  der  Sache  war
oder  ein  sonstiges  Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht  des
Dritten  bekannt  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist.

§.  852.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstandenen
Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Verletzte
von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht
  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung  auf  Kosten  des  Verletzten
  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  zur
Herausgabe  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  verpflichtet.

§.  853.

Erlangt  Jemand  durch  eine  von  ihm  begangene  unerlaubte  Handlung  eine
Forderung  gegen  den  Verletzten,  so  kann  der  Verletzte  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,
  wenn  der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Forderung  verjährt  ist.

 

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