thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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gangs,  sowie  mit  der  Zahl  der  beigegebenen  Belege  und  Belegbände,  am  Schlusse  aber
mit  den  Unterschristen  des  Controleurs  und  Cassirers  versehen  sein.

8.  28.

Nechnungstelege.  Jede  Einnahmepost,  insofern  dieselbe  nicht  ständig  oder  durch  die  vorhergehende
  Rechnung  controlirt  ist,  sowie  jeder  Zuwachs  und  jede  Minderung  ständiger
Posten,  bedarf  zur  Begründung  eines  autorisirenden  Originalbelegs.  Ebenso  muß
jede  Ausgabepost  durch  einen  Beleg  mit  den  §.  7—  10  vorgeschriebenen  Erfordernissen
  begründet  werden.

Die  Belege  werden  den  Rechnungen  in  3—4  Zoll  starken  Bänden  beigefügt,  welche
auf  der  Etikette,  wie  am  Rücken  die  Nummern  des  Bandes  und  der  Belege  und  die
Rechnung  anzeigen,  zu  der  sic  gehören.

Nechnunge-Uebergabe.  Die  Einreichung  der  Rechnung  in  einer  mil  dem  Coneepte  seiten-Kech
  beschriebenen  Neinschrist  ist  (ätestens  1  Monat  nach  dem  Rechnungsschlusse
.26  ium  zu  bewirken.

Die  ungenhmigte  leberschreitung  des  Uebergabe-Tenmins  zeebt  für  den  schuldigen
Beamten  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  35  Fl.  oder  20  Thlr.  nach  sich.

 

8.  30.

Reviũons  ·  ¶  Die  Bemerkungen,  welche  bei  der  Nevision  und  Abhörung  der  Rechnungen
Veihandiungen.  resp.  Einrechnungen  gemacht  werden,  sind  nicht  blos  grlindlich,  erschöpfend
und  schnell  zu  beantworten,  sondern  es  ist  auch  Alles  herbeizuschaffen  und  nachzuholen,
was  zur  vollständigen  Erledigung  erforderlich  ist.

Repositur.

.  31.

Acien.  Alle  Correspondenzen  und  Verhdanen  werden  in  Acten  aufbewahrt,  welche,
übersichtlich  geordnet,  gehestet,  foliirt  und  rubrieirt,  die  Acten-Repositur  bilden.

Erfordert  die  Vollsländigkeit  der  Acten  die  Aufnahme  eines  Schriftstũckes  in  die
Repositur,  welches  auch  als  Rechnungsbeleg  gebraucht  wird,  so  ist  es  im  Originale  der
Rechnung  beizulegen,  zu  den  Acten  aber  eine  Abschrift  mit  dem  Vormerke  der  Verwendung
  des  Originals  zu  nehmen.  ,

8.  32.

Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  überhaupt  alle  allgemeinen  Bestimmungen,  die

das  Cassenwesen  und  die  Rechnungsführung  betreffen,  werden  in  ein  besonderes  Acten-