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Er nennt sich als Regenten Episcopus; sein Episkopat
aber habe nichts mit der Kirche, nichts mit dem, was in der
Kirche vorgehrt, zu schaffen, sondern bloß mit Dingen, die die
Kirche nichts angehen. Und gesetzt auch, die Stelle handelte
davon, wovon man sie gewöhnlich erklärt, so isi's doch nicht
genau, aus einer einzigen Tichhrede, besonders bei aller Zweideutigkeit,
die sie hat, da es aller Wahrscheinlichkeit nach nur
ein Kompliment vom Kaiser für die Bischöfe seyn sollte, daß
er sich ihren Namen gab, ein ganzes System des damaligen
Verhältnisses zwischen Regenten und Kirche ableiten zu wollen.
Man hat in solchen früheren Zeiten, wo man den alten
unbestimmten Ausdrücken so gar leicht seine eigene bestimmrere
Idee unterschiebt, keinen bessern Weg, als so viel moͤglich aus
einer sorgfältigen Zusammenstellung der Fakten
zu schließen. Und da ergibt sich für diese ersten
Zeiten
a) daß der Kaiser nicht nur mehrere Gesetze machte,
welche das Verhältniß der Kirche zum Staate bestimmten,
z. B. wegen der Kirchengüter, wegen dessen, was
Bischöfe und Kirchen aus dem kaiserlichen Fiskus genießen
sollten, sondern daß er auch
9) Gesetze machte, die wir nach unserer Thrcorie
zu den Episkopal-Rechten zählen würden; Gesetze,
in welchen vielleicht, nach aufgeklärten Begriffen, sogar ein
Mißbrauch der Episkopal-Rechte lag. Er hatte den größten
Einfluß darauf, zu bestimmen, was Ortbodorie, was Heterodorie
seyn sollte, änderte die Sache oft sogar in wenigen
Jahren, daß, was kaum vorher zur Orthodorie nöthig war,
jetzt nicht mehr dazu udthig seyn sollte. Er rief Synoden zusammen,
und ließ die Synoden entscheiden, wie er wollte.
k7) Es ergibt sich ferner, daß gar nichts Bestimmtes
und Gewisses war, sondern daß sich öfters in ein paar