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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen
1. der Großherzoglich badische Finanz-Assessor Dr. Bernauer an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Großherzoglich badischen Zollinspektors Harlfinger den Königlich
preußischen Hauptämtern zu Inowrazlaw, Pogorzelice, Skalmierzyce, Bromberg, Lissa,
Meseritz, Posen und Rogasen als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Posen,
2. der Königlich württembergische Haupt-Zollverwalter Rösch in Ulm an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Königlich württembergischen Zollinspektors Steidle den
Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Celle, Hannover, Hildesheim und Hannoversch-
Münden sowie den Herzoglich braunschweig-lüneburgischen Hauptsteuerämtern zu Braunschweig
und Wolfenbüttel als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Hannover,
3. der Großherzoglich hessische Steuer-Assessor Koch in Darmstadt an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich hessischen Steuer-Kontrolörs und Steuer-Assessors
Dr. Heil den Königlich preußischen Hauptämtern zu Harburg a. d. Elbe, Lüneburg, Stade
und Verden als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Harburg a. d. Elbe,
4. der Königlich preußische Ober-Steuer-Kontrolör, Steuer-Inspektor Dümmel in Frank-
furt a Main an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen
Steuer-Inspektors Kilbach den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu Diedenhofen, Metz und
Saarburg in Lothringen als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Metz
vom 1. Mai 1895 ab beigeordnet worden.
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Finanzrath Ballweg in Magdeburg, ist von der
Großherzoglich badischen Regierung der Titel als Geheimer Finanzrath verliehen worden.
Der Stations-Kontrolör, Zollinspektor Moser in Cöln ist von der Großherzoglich badischen Regierung
zum Finanz-Assessor ernannt worden.
Die Firma R. H. Paulcke zu Leipzig ist nach Maßgabe des §. 9 des Regulativs, betreffend die Steuer-
freiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein-
Denaturirungsmittels ermächtigt worden.