Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
im 
Reichsamt des Innern. 
    
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. Januar 1895. Nr. 4. 
 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Entlassung Seite 13  
2.   Kolonial-Wesen:  Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 4. Militär-Wesen: Berichtigung des Verzeichnisses der Civil- 
stands-Akten   im Schutzgebiet von Kamerun; — desgl. vorsitzenden der Ersatzkommissionen 15 
von Deutsch-Ostafrika 13 5. Polizei-Wesen: Ausweisung Ausländern   
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Reichsgebiet    von    aus dem · 16 
vom 1. April 1894 bis Ende Dezember 1894 I4 
  
1. Konsulat-Wesen.   
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in San Domingo, Miguel Pou, ist die nachgesuchte Entlassung aus 
dem Reichsdienste ertheilt worden. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs— 
Gesetzbl. 1888 S. 75), des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) und der 
Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist dem mit der Stellvertretung 
des Gouverneurs in Kamerun beauftragten Landeshauptmann von Puttkamer für den Amtsbezirk 
Kamerun und für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit daselbst die allgemeine Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, 
vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
Auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und 
die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande (Bundes-Gesetzbl. S. 599), und 
des §. 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Januar 1891, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch- 
Ostafrika (Reichs-Gesetzbl. S. 1), sowie auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1894 ist 
dem Stationschef von Eltz für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit in Langenburg 
in Deutsch-Ostafrika die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirkes, bezüglich 
aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden.