— 268 —
h) welche Litermenge reinen Alkohols zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikates mindestens
verwendet ist und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist,
xc) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das
Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll,
d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Fabrik erfolgen soll.
» Die Gesuchsteller müssen gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, sich vorkommendenfalls den
im §. 17 vorgesehenen Konventionalstrafen zu unterwerfen.
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben im Absatz 1 unter a bis d be-
ziehen, Aenderungen beabsichtigt, so sind sie vor ihrer Ausführung schriftlich bei dem Hauptamt
anzumelden.
§. 5. Die Genehmigung der Anträge auf Gewährung der Ausfuhrvergütung erfolgt durch
die Direktivbehörde unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
Die areklibbeher ist befugt, erforderlichenfalls für einzelne Fabrikationsbetriebe besondere
durch das Steuerinteresse gebotene Kontrolen anzuordnen.
§. 6. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die Menge der mittelst einer An-
meldung ausgeführten einzelnen Fabrikate im Falle des §. 2 Absatz 1 unter a mindestens 50 Kilo-
gramm und in den Fällen ebenda unter b mindestens je 10 Kilogramm beträgt. Die Direktiv-
behörde ist befugt, in Bedürfnißfällen Ausnahmen hiervon zuzulassen.
D. Anmelbung. §. 7. Die Fabrikate, für welche die Gewährung der Steuervergütung beansprucht wird,
sind der zuständigen Steuerstelle zur Ausfuhr anzumelden und vorzuführen. Als zuständig gilt die
Steuerstelle des Herstellungsortes oder, falls an dem letzteren eine Steuerstelle nicht vorhanden ist,
eine von der Direktivbehörde zu bestimmende Amtsstelle.
sa. Die Anmeldung erfolgt mittelst besonderen Abfertigungspapiers, für das die Anlage 8a
Aul#— als Vorbild dient. Der Anmeldende hat die Spalten 1 bis 11 nach Maßgabe des Vordruckes
auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.
§. 8. Befinden sich in einem Kollo Fabrikate verschiedener Art oder ist die Alkoholmenge,
für welche die Vergütung zu gewähren ist, in den Fabrikaten verschieden, so müssen dieselben von
einander derartig getrennt gepackt werden, daß die Abfertigungsbeamten sofort übersehen können,
welche Fabrikate von gleicher Art und von gleicher Beschaffenheit sein sollen.
Bsabertgung. §. 9. Die Abfertigung der zur Ausfuhr angemeldeten Fabrikate in den Räumen des Ver-
Abfertigung in der senders erfolgt auf dessen Kosten nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde.
koon eisen §. 10. Ueber das Verfahren bei Feststellung des Brutto= und Nettogewichtes trifft die
mittelung. Direktiobehörde für jede Fabrik Bestimmung. Dabei können unter Anderem folgende Erleichterungen
zugelassen werden:
a) Das Nettogewicht kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden, wenn die einzelnen
Kolli von gleicher Verpackungsart sind und nach der Anmeldung gleiches Netto= und
annähernd gleiches Bruttogewicht haben.
b) Sofern die Abfertigung in der Fabrik vorgenommen wird, kann das Nettogewicht
der Fabrikate auch in der Weise ermittelt werden, daß zunächst das Gewicht der
Umschließungen festgestellt und nach Befüllung von dem Bruttogewichte in Abzug
gebracht, oder daß das Nettogewicht der auszuführenden Fabrikate vor der Einfüllung
in die Versandtgefäße ermittelt wird. In diesen Fällen ist die Befüllung der Ver-
sandtgefäße amtlich zu überwachen. An die Stelle der Ueberwachung kann die
amtliche Identifizirung der verwogenen Umschließungen treten.
c) Bei der Ausfuhr von Aether (Schwefeläther) kann das Nettogewicht durch Ab-
rechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewichte ermittelt werden. Hierbei sind die für
jede Fabrik bezüglich jeder Verpackungsart von dem Hauptamt festgesetzten und nach
Bedürfniß abzuändernden Tarasätze zu Grunde zu legen. Statt des berechneten
Nettogewichtes ist jedoch das in der Anmeldung angegebene Nettogewicht maßgebend,
wenn das letztere niedriger ist als das durch Berechnung ermittelte.