Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1895
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895.
Volume count:
23
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anlage 8 der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom 16. Juni 1895.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Anlage 8 der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom 16. Juni 1895.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 27 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. I. Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm-Kanal bezw. II. Aenderungen des Zollregulativs für die Unterelbe.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 268 — 
h) welche Litermenge reinen Alkohols zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikates mindestens 
verwendet ist und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist, 
xc) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das 
Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll, 
d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Fabrik erfolgen soll. 
» Die Gesuchsteller müssen gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, sich vorkommendenfalls den 
im §. 17 vorgesehenen Konventionalstrafen zu unterwerfen. 
Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben im Absatz 1 unter a bis d be- 
ziehen, Aenderungen beabsichtigt, so sind sie vor ihrer Ausführung schriftlich bei dem Hauptamt 
anzumelden. 
§. 5. Die Genehmigung der Anträge auf Gewährung der Ausfuhrvergütung erfolgt durch 
die Direktivbehörde unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. 
Die areklibbeher ist befugt, erforderlichenfalls für einzelne Fabrikationsbetriebe besondere 
durch das Steuerinteresse gebotene Kontrolen anzuordnen. 
§. 6. Die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die Menge der mittelst einer An- 
meldung ausgeführten einzelnen Fabrikate im Falle des §. 2 Absatz 1 unter a mindestens 50 Kilo- 
gramm und in den Fällen ebenda unter b mindestens je 10 Kilogramm beträgt. Die Direktiv- 
behörde ist befugt, in Bedürfnißfällen Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
D. Anmelbung. §. 7. Die Fabrikate, für welche die Gewährung der Steuervergütung beansprucht wird, 
sind der zuständigen Steuerstelle zur Ausfuhr anzumelden und vorzuführen. Als zuständig gilt die 
Steuerstelle des Herstellungsortes oder, falls an dem letzteren eine Steuerstelle nicht vorhanden ist, 
eine von der Direktivbehörde zu bestimmende Amtsstelle. 
sa. Die Anmeldung erfolgt mittelst besonderen Abfertigungspapiers, für das die Anlage 8a 
Aul#— als Vorbild dient. Der Anmeldende hat die Spalten 1 bis 11 nach Maßgabe des Vordruckes 
auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. 
§. 8. Befinden sich in einem Kollo Fabrikate verschiedener Art oder ist die Alkoholmenge, 
für welche die Vergütung zu gewähren ist, in den Fabrikaten verschieden, so müssen dieselben von 
einander derartig getrennt gepackt werden, daß die Abfertigungsbeamten sofort übersehen können, 
welche Fabrikate von gleicher Art und von gleicher Beschaffenheit sein sollen. 
Bsabertgung. §. 9. Die Abfertigung der zur Ausfuhr angemeldeten Fabrikate in den Räumen des Ver- 
Abfertigung in der senders erfolgt auf dessen Kosten nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde. 
koon eisen §. 10. Ueber das Verfahren bei Feststellung des Brutto= und Nettogewichtes trifft die 
mittelung. Direktiobehörde für jede Fabrik Bestimmung. Dabei können unter Anderem folgende Erleichterungen 
zugelassen werden: 
a) Das Nettogewicht kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden, wenn die einzelnen 
Kolli von gleicher Verpackungsart sind und nach der Anmeldung gleiches Netto= und 
annähernd gleiches Bruttogewicht haben. 
b) Sofern die Abfertigung in der Fabrik vorgenommen wird, kann das Nettogewicht 
der Fabrikate auch in der Weise ermittelt werden, daß zunächst das Gewicht der 
Umschließungen festgestellt und nach Befüllung von dem Bruttogewichte in Abzug 
gebracht, oder daß das Nettogewicht der auszuführenden Fabrikate vor der Einfüllung 
in die Versandtgefäße ermittelt wird. In diesen Fällen ist die Befüllung der Ver- 
sandtgefäße amtlich zu überwachen. An die Stelle der Ueberwachung kann die 
amtliche Identifizirung der verwogenen Umschließungen treten. 
c) Bei der Ausfuhr von Aether (Schwefeläther) kann das Nettogewicht durch Ab- 
rechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewichte ermittelt werden. Hierbei sind die für 
jede Fabrik bezüglich jeder Verpackungsart von dem Hauptamt festgesetzten und nach 
Bedürfniß abzuändernden Tarasätze zu Grunde zu legen. Statt des berechneten 
Nettogewichtes ist jedoch das in der Anmeldung angegebene Nettogewicht maßgebend, 
wenn das letztere niedriger ist als das durch Berechnung ermittelte.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment