Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Juni d. J. Folgendes beschlossen: 
Die Verwendung von Waaren, die zu dem Zweck vom Auslande eingeführt werden, 
um im Inlande bei der Anfertigung gleichartiger Gegenstände als Muster (Modell) zu dienen 
oder durch Abzeichnung u. s. w. vervielfältigt zu werden, ist als ein vorübergehender Gebrauch 
im Sinne von §. 114 des Vereinszollgesetzes anzusehen. Für dergleichen Waaren kann daher 
Zollbefreiung zugestanden werden, wenn sie unter Beobachtung der vorgeschriebenen Identitäts- 
kontrole demnächst wieder ausgeführt werden. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. v. M. beschlossen, daß dem §. 2 der Bestimmungen 
über die Tara (vergl. Bekanntmachung vom 30. Mai 1888, Central-Blatt S. 184) folgende Vorschrift 
als letzter Absatz hinzugefügt werde: 
Bei der Einfuhr von Leinöl in zum Transport dieser Flüssigkeit eigens eingerichteten 
Fahrzeugen ohne anderweitige unmittelbare Umschließung ist das zollpflichtige Gewicht in 
der Weise zu ermitteln, daß zu dem Eigengewicht des Leinöls 20 Prozent dieses Gewichts 
zugeschlagen werden. 
Berlin, den 11. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Mai d. J. beschlossen: 
1. Zur Herstellung von flüssigen Parfümerien und von Kopfwassern darf vom 1. Januar 1896 
ab Branntwein steuerfrei nicht mehr verwendet werden. 
Bezüglich der Mund= und Zahnwasser bewendet es bei dem bestehenden Verbote 
der Verwendung steuerfreien Branntweins. 
2. An Fabrikanten, welche die Erlaubniß besitzen, flüssige Parfümerien oder Kopfwasser aus 
steuerfreiem Branntwein herzustellen, darf vom Tage dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember d. J. 
keine größere Branntweinmenge zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Zwecken steuerfrei 
abgelassen werden, als dieselben im gleichen Zeitraum desjenigen der drei Vorjahre ver- 
arbeitet haben, in welchem während jenes Zeitraums die größte Menge zu den erwähnten 
Zwecken von ihnen steuerfrei verwendet worden ist. 
Neue Genehmigungen zur Herstellung von flüssigen Parfümerien oder von Kopf- 
wassern aus steuerfreiem Branntwein sind nicht mehr zu ertheilen. 
Berlin, den 11. Juli 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
 
	        
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