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AUuchmeifung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militärverwaltung, sowie
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militär-
fonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von
Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §s§. 730 ff. der
Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 3
1. 2.
Lau-
fende wem
Nr.
3.
bei Pfändung
—
4.
Bemerkungen.
I. Den Regiments-Kom-
mandeuren, den
Kommandeuren der
selbständigen (nicht
regimentirten) Ba—
taillone, den Kom-
mandeuren der Land-
wehr-Bezirke und
Korps-Bekleidungs-
amts.
II.Der Militär-Inten-
dantur des Armecee-
Korps.
dem Vorstande des
S#
–1
A. des Diensteinkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten, einschließlich der
Sanitätsoffiziere des Pionier-Bataillons
Nr. 13, sodann der aggregirten Offiziere,
dagegen mit Ausschluß der Offiziere bei
dem Pionier-Bataillon Nr. 13 und der
à la suite der Truppentheile stehenden
Offiziere;
der Regiments-Kommandeure und der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht regimen-
tirten) Bataillone,
der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Nr. 13,
der Auditeure,
des Korps-Generalarztes und des bei diesem
fungirenden Assistenzarztes, der Garnison-
ärzte sowie des Korps-Stabsapothekers,
der Garnisonpfarrer und Garnisonküster in
Absicht auf ihre Bezüge aus Militärfonds,
der Platzmajore,
des Korps-Roßarztes beim General--Kommando,
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der bei dem
Pionier-Bataillon Nr. 13
befindlichen Offiziere
hat die Zustellung an die
Militär-Intendantur des
Armee-Korps (s. All) und
in Betreff der à la suite
der Truppentheile stehen-
den Offiziere, soweit die
betreffenden nicht unter
A ll gehören, an das
Kriegsministerium (s. Alll)
zu erfolgen.
Zu Ziffer 4 bis 6:
Bezüglich des Garnison-
arztes, der Garnison-
pfarrer und Garnison-
küster, sowie des Platz-
majors der Festung Ulm
linken Ufers hat die Zu-
stellung an die Militär-
Intendantur des XIV.
Armee-Korps in Karls-
ruhe zu erfolgen.
*) Sofern die Nachweisung keine besondere Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitätsoffiziere inbegriffen.