Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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AUuchmeifung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militärverwaltung, sowie 
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militär- 
fonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von 
Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §s§. 730 ff. der 
Civilprozeßordnung zu vertreten. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 3 
  
1. 2. 
Lau- 
fende wem 
Nr. 
3. 
bei Pfändung 
— 
4. 
Bemerkungen. 
  
I. Den Regiments-Kom- 
mandeuren, den 
Kommandeuren der 
selbständigen (nicht 
regimentirten) Ba— 
taillone, den Kom- 
mandeuren der Land- 
wehr-Bezirke und 
Korps-Bekleidungs- 
amts. 
II.Der Militär-Inten- 
dantur des Armecee- 
Korps. 
  
dem Vorstande des 
  
S# 
–1 
  
A. des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten, einschließlich der 
Sanitätsoffiziere des Pionier-Bataillons 
Nr. 13, sodann der aggregirten Offiziere, 
dagegen mit Ausschluß der Offiziere bei 
dem Pionier-Bataillon Nr. 13 und der 
à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere; 
der Regiments-Kommandeure und der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht regimen- 
tirten) Bataillone, 
der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Nr. 13, 
der Auditeure, 
des Korps-Generalarztes und des bei diesem 
fungirenden Assistenzarztes, der Garnison- 
ärzte sowie des Korps-Stabsapothekers, 
der Garnisonpfarrer und Garnisonküster in 
Absicht auf ihre Bezüge aus Militärfonds, 
der Platzmajore, 
des Korps-Roßarztes beim General--Kommando, 
  
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der bei dem 
Pionier-Bataillon Nr. 13 
befindlichen Offiziere 
hat die Zustellung an die 
Militär-Intendantur des 
Armee-Korps (s. All) und 
in Betreff der à la suite 
der Truppentheile stehen- 
den Offiziere, soweit die 
betreffenden nicht unter 
A ll gehören, an das 
Kriegsministerium (s. Alll) 
zu erfolgen. 
Zu Ziffer 4 bis 6: 
Bezüglich des Garnison- 
arztes, der Garnison- 
pfarrer und Garnison- 
küster, sowie des Platz- 
majors der Festung Ulm 
linken Ufers hat die Zu- 
stellung an die Militär- 
Intendantur des XIV. 
Armee-Korps in Karls- 
ruhe zu erfolgen. 
*) Sofern die Nachweisung keine besondere Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffiziere inbegriffen.
	        
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