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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. v. M. ein neues amtliches Waarenverzeichniß zum
Zolltarif mit Geltung vom 1. Januar nächsten Jahres ab festgestellt.
Eine käufliche Ausgabe erscheint in R. v. Deckers Verlag, Königlicher Hofbuchhändler G. Schenck,
Berlin SW., Jerusalemerstraße Nr. 56.
Berlin, den 1. November 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bekanntmuchung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. v. M. beschlossen, ein neues statistisches Waaren-
verzeichniß und Verzeichniß der Massengüter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet, mit dem
1. Januar 1896 in Kraft zu setzen. «
Der Vertrieb der neuen Ausgabe der Verzeichnisse ist der Buchhandlung R. v. Deckers Verlag
(G. Schenck) in Berlin übertragen worden. Der Ladenpreis beträgt 80 Pf. für ein brochirtes Exemplar.
Berlin, den 6. November 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober d. J. beschlossen, dem Hauptzollamt in Hof
die Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter
Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 41#2 beizulegen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober d. J. beschlossen, die obersten Landesfinanz-
behörden zu ermächtigen, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes und der erforderlichen besonderen Kontrol-
maßregeln, Gewerbetreibenden, welche in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher
Ueberwachung Ceresin oder Carnaubawachspräparate für den Export herstellen, bei der Ausfuhr der
Fabrikate den Erlaß des Zolles für das nachweislich verwendete Paraffin und Carnaubawachs zu gewähren.