Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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8. 1 8. 10 
Geheime Kanzleidiener, 
Hausdiener, 
Büreaudiener, 
Pförtner, 
Hausaufseher bei der Marine-Akademie und -Schule, 
Hausaufseher bei der Deckoffizierschule, 
Magazinoberaufseher, 
Magazinausseher, 
Bauausseher, 
Aufseher bei dem Wasserwerk in Wilhelmshaven 
Kanal= und Deichaufseher, 
Kasernenwärter, 
Civil-Krankenwärter, 
Gefängnißwärter, 
Brückenwärter, 
Dockwärter, 
Kassendiener, 
Leuchtthurmwärter, 
Nebelsignalwärter, 
Drucker, 
Maschinist D. bei den Bildungsanstalten, den Lazarethen, dem Wasserwerk in Feldhausen, 
Untermaschinist den Garnisonwaschanstalten zu Kiel und Wilhelmshaven, den Dienst- 
Oberheizer . gebäuden für Kommando= und Verwaltungsbehörden und der Ent- 
Heizer wässerungsanlage in Wilhelmshaven, 
Sielwärter, 
Parkgärtner in Wilhelmshaven. 
Hülfskanzleidiener, f 
Hülfshausdiener, * 
Kanzleidiätare bei den Stationsintendanturen, 
Mechaniker, 
Werfthülfsschreiber, Werfthülfszeichner, 
Lootsenaspiranten, 
Todtengräber, 
Magazin= und Bau-Hülfsausseher, 
Hausknechte, 
Nachtwächter. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Dänemark. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der neuen deutschen Schiffsvermessungs = Ordnung vom 
1. März d. J. und des Nachtrags vom 10. März d. J. zur dänischen Schiffsvermessungs = Instruktion 
vom 7. September 1867 zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark eine anderweitige Vereinbarung 
wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beider- 
seitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt: 
1. In deutschen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt: 
a) die vom 1. April 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe dänischer Segel= und 
Dampfsschiffe,
	        
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