Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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5. Im 8. 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ sind die Ab— 
sätze u, Il und IV zu streichen; an deren Stelle ist zu setzen: 
I1 Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung 
als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Auf- 
gabe-Postanstalt abzusenden, um die Bestimmung des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, 
über die weitere Behandlung des Packetes einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeits-Meldung 
hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen 
Vermerk auf der Vorderseite der Begleitadresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung 
desselben nach dem ersten vergeblichen Bestellversuche oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist ver- 
langt oder zum voraus die Zustellung an einen andern Empfänger, sei es an demselben oder an einem 
andern Orte des Deutschen Reichs, vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil mehrere 
dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher 
zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt gesandt 
werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers 
zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antvort an die 
Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt 
baar zu entrichten. 
In Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei, oder 
an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person erfolgen solle, oder 
daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprüng- 
lichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretendenfalls die 
Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung namhaft 
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte ohne 
weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt 
derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeits- 
Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages 
zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. 
IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. für die Beförderung der 
Unbestellbarkeits-Meldung nebst Antwort (U), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine 
Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. 
6. Im §. 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am Schluß des 
Absatzes !V hinzuzufügen: 
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe 
erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Ein- 
ziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem 
Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche 
Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei 
“9“ 3 der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im §. 44 Ul berechnet 
und erhoben. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Stephan. 
 
	        
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