Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

  
  
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Angabe 
bei den fuͤr Militär— 
anwärter nicht aus. 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bezeichnung der Stellen. Bemerkungen. 
  
Telegraphisten und Hülfstelegraphisten, — 
üre ü 1 — 1) Mit der Maßgabe, 
"6 # se bei Uebergaug 
Süenugehüllen, ) — . 3 
er, der Bahnen in die 
Kassendiener, — landesherrliche Ver- 
Büreaudiener, — waltung ernomme- 
Portiers und Perronwärter, rücken in diese Stellen 
Billetdrucker, » — zunachst berücksichtigt 
Expedirende Weichenwärter, — werden können. 
Weichenwärter, — 
Bahnwärter, — 
Bremser, — 
Wächter, — 
Schmierer, — 
Pumpenwärter, — 
Güterbodenvorarbeiter. — 
  
III. Finanzministerium. 
1. Beim Ministerium: 
Geistige Befahigung: 
* Kanzlisten, — Bestehen der höheren 
Kopiisten, — wessenschuftchenpn 
1 ..« — Geistige Befählgung: 
Kanzleidiener. Besichen der gewöhn= 
2. Beim Revisions-Departement (zugleich bei der 
Kommission zur Verwaltung des Domanial= 
Kapital-Fonds): 
Bote. 
3. Bei der Renterei: 
Boten. 
4. Bei der Abtheilung für Domänen und Forsten 
und im Bereiche der Verwaltung derselben: 
Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Gelstige Befählgung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüsung. 
* i — Geistige Befählgung: 
Kanzissten, nptcge,g der höheren 
oOpüurlten, — wissenschaftlichenru- 
Pedell, — fung. 
idiener — Geistige Befählgung: 
Kanzleidiener, Glsuhen der gewohn- 
lchen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
— Gelstige Befählgung: 
Aktenbote, D chaie der niederen 
Prüfung. ordert 
"36 br ½ – 2) Die Stelle ersorder 
Aktenfahrer,) Linen kräftigen 
Mann. 
Salgzschreiber zu Sülgze, 
  
alternirend. 
  
  
  
Geistige Befählgung: 
Bestehen der hoheren 
wissenschaftlichen Pru- 
fung. 
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