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Scheunen und uͤberhaupt alle Gebaͤude, welche zur Aufbewahrung von
Getreide oder Stroh oder Futter bestimmt sind, sie mögen mit neuen Hofraithen
angelegt oder einzeln erbauet oder auf dem alten Platze wieder aufgeführt
werden, müssen künftig, wenn sie näher als 24 Fuß an Wohn= oder
Wirthschaftsgebaude zu stehen kommen, bis an das Dach, auch die Wetterbreter
eingeschlossen, mit Kalk oder mit Kalk und Lehm gehörig abgetüncht und dürfen
mit Wohn= oder Wirthschaftsgebauden durch eine Thür nicht unmittelbar
in Verbindung gesetzt, auch darf kein Fenster und überhaupt keine Oeffnung
in der einem Wohn= oder Wirthschaftsgebäude zugewendeten und von diesen
Gebäuden nicht 24 Fuß entfernten Seite einer Scheune oder eines anderen
Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Getreide, Stroh oder Futter bestimmt
ist, angebracht werden. Ferner findet die gesetzliche Steuerbefreyung,
soweit eine solche im Regulative vom 29. July 1817 zugesichert ist, und
künftig noch bestehet, für neu gebaute Scheunen und für andere diesen gleich
geachtete Gebäude nur dann Statt, wenn dieselben entweder 24 Fuß von
allen Wohn= und Wirthschaftsgebauden entfernt aufgestellt oder, falls sie näher
an solche Gebäude zu stehen kommen, an dieser Seite mit einer feuersichern
bis zu einem Fuß über den Forst und das Dach hinausreichenden Brandmauer
versehen, oder von allen Seiten bis an das Dach ganz massiv aufgeführt werden.
Gegenwärtiges, von Uns höchsteigenhändig vollzogenes und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehenes Gesetz soll auf dem verfassungsmäßigen
Wege zu Jedermanns Nachachtung öffentlich kund gemacht werden.
So geschehen und gegeben Weimar den 30. Januar 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.