Full text : Wegweiser durch Bismarcks Gedanken und Erinnerungen. (3)

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Scheunen  und  uͤberhaupt  alle  Gebaͤude,  welche  zur  Aufbewahrung  von
Getreide  oder  Stroh  oder  Futter  bestimmt  sind,  sie  mögen  mit  neuen  Hofraithen
  angelegt  oder  einzeln  erbauet  oder  auf  dem  alten  Platze  wieder  aufgeführt
  werden,  müssen  künftig,  wenn  sie  näher  als  24  Fuß  an  Wohn=  oder
Wirthschaftsgebaude  zu  stehen  kommen,  bis  an  das  Dach,  auch  die  Wetterbreter
eingeschlossen,  mit  Kalk  oder  mit  Kalk  und  Lehm  gehörig  abgetüncht  und  dürfen
  mit  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebauden  durch  eine  Thür  nicht  unmittelbar
in  Verbindung  gesetzt,  auch  darf  kein  Fenster  und  überhaupt  keine  Oeffnung
in  der  einem  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebäude  zugewendeten  und  von  diesen
Gebäuden  nicht  24  Fuß  entfernten  Seite  einer  Scheune  oder  eines  anderen
Gebäudes,  welches  zur  Aufbewahrung  von  Getreide,  Stroh  oder  Futter  bestimmt
  ist,  angebracht  werden.  Ferner  findet  die  gesetzliche  Steuerbefreyung,
soweit  eine  solche  im  Regulative  vom  29.  July  1817  zugesichert  ist,  und
künftig  noch  bestehet,  für  neu  gebaute  Scheunen  und  für  andere  diesen  gleich
geachtete  Gebäude  nur  dann  Statt,  wenn  dieselben  entweder  24  Fuß  von
allen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebauden  entfernt  aufgestellt  oder,  falls  sie  näher
an  solche  Gebäude  zu  stehen  kommen,  an  dieser  Seite  mit  einer  feuersichern
bis  zu  einem  Fuß  über  den  Forst  und  das  Dach  hinausreichenden  Brandmauer
versehen,  oder  von  allen  Seiten  bis  an  das  Dach  ganz  massiv  aufgeführt  werden.

Gegenwärtiges,  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogenes  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehenes  Gesetz  soll  auf  dem  verfassungsmäßigen
  Wege  zu  Jedermanns  Nachachtung  öffentlich  kund  gemacht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  30.  Januar  1836.

Carl  Friedrich.

 

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.