36 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
hessischen Gewerbsteuergesez das Moment, das nach der modernen Ent—
wicklung von Handel wie Industrie einen wesentlichen Faktor bei Be—
urteilung jener Anforderungen und Vorteile bildet, das Betriebskapital,
ebensowenig übrigens — im Gegensatz insbesondere zu den preußischen
gewerbsteuerlichen Bestimmungen — der Ertrag.
Ein Gewerbsteuersystem, das allen diesen Faktoren in gerechter Weise
Rechnung trägt, wird für ein ganzes Land kaum zu finden sein. Sie
werden auch überhaupt nicht alle für alle Gewerbe in gleicher Weise Berücksichtigung
beanspruchen dürfen: gerade die Gehilfenzahl z. B. wird
für gewisse Gewerbsarten, deren Ausübung wesentlich in mechanischer
Tätigkeit besteht, wie z. B. für Bergwerke und ähnliche Betriebe, einen
guten Maßstab für die Ausdehnung des Betriebes und die dadurch der
Gemeinde entstehenden besonderen Ausgaben abgeben, weniger z. B. schon
für eine Bierbrauerei. Auch die Größe und der Mietwert des Gewerbslokals
geben für manche Betriebe, insbesondere die handwerksmäßigen und
gewisse Handelsbetriebe, einen guten Anhalt für die Beurteilung des
Maßes der Aufwendungen der Gemeinde für diese Betriebe im Verhältnis
zu einander; seine Berücksichtigung wird indes im allgemeinen die verschiedenen
der Gewerbsteuer unterliegenden Gewerbsarten nicht gleichmäßig
treffen, sondern Handwerk und Industrie regelmäßig härter belasten als
den Handel. Auch die Höhe des zurzeit gar nicht berücksichtigten Anlageund
Betriebskapitals wird nicht überall allein entscheidend sein für das
Maß der Vorteile des Betriebes von der Gemeinde und seinen Lasten für
diese. Am wenigsten notwendig ist in der Gewerbsteuer eine Berücksichtigung
des Ertrags dann, wenn, wie in Hessen, der Gemeindesteuerbedarf
auch auf das Einkommen ausgeschlagen wird. Bei der Verschiedenheit
aller dieser Verhältnisse empfiehlt es sich an sich gewiß, die Regelung
der Gewerbsteuer in weitgehendem Maße der Autonomie der Gemeinde
zu überlassen, die es dann in der Hand hat, nicht auf dem Wege engherzigen
Reglementierens, sondern durch eine den verschiedenartigen Verhältnissen
der in der Gemeinde vertretenen Gewerbebetriebe Rechnung
tragende Ordnung der Gewerbsteuer dieser eine Gestaltung zu geben, die
ihren besonderen Verhältnissen am besten entspricht. Nicht alle Gemeinden
werden indes das Bedürfnis nach solcher Sonderregelung haben, diese
wird vielmehr vornehmlich für die größeren Gemeinden mit besonders stark
und verschiedenartig entwickelter Industrie erwünscht sein, in denen auch
am ersten die nötige Befähigung zu selbständigem Vorgehen auf diesem
schwierigen steuerlichen Gebiete zu finden sein wird. Die kleinen Gemeinden
mit einfacheren gewerblichen Verhältnissen werden sich gerne mit