Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
An Stelle der durch den Erlaß vom 9. April 1881 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 136) für 
die Civilverwaltung des Reichs festgesetzten Grundsätze, betreffend die Ausführung von Dienstreisen, treten 
folgende Bestimmungen: 
1. 
Dienstreisen sind, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden sollte, 
und wenn nicht besondere dienstliche — eventuell in der Liquidation kurz zu erläuternde — 
Umstände oder die fahrplanmäßige Abfahrtszeit der Eisenbahnzüge oder Dampfschiffe ein 
Anderes bedingen, in den Morgenstunden, d. h. in den Monaten April bis September von 
6 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab, anzutreten: 
Bei Benutzung von Eisenbahnen, Dampsschiffen oder Postverbindungen ist als Zeitpunkt 
des Antritts der Reise der fahrplanmäßige Abgang der Züge 2c. anzusehen. 
Sopweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienstreisen ohne andere, als die 
zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unterbrechungen zurückzulegen. 
Unterbrechungen behufs Uebernachtens sind bei Reisen, deren Zweck eine außergewöhn- 
liche Beschleunigung nicht bedingt, unter der Voraussetzung durchgehender Züge im Allgemeinen 
erst nach Zurücklegung einer Eisenbahnstrecke von 500 km gestattet. Für Reisen auf Land- 
wegen ermäßigt sich diese Entfernung unter normalen Verhältnissen auf 112⅛½ km und für 
Reisen auf Dampfschiffen auf 375 km. 
Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder andere besondere Umstände nothwendig 
werden und auf die Zahl der Reise= und Aufenthaltstage von Einfluß sind, 
müssen erläutert werden. 
mBeamte, welche für die mittelst der Eisenbahn zurückzulegenden Dienstreisen an Fuhrkosten 
Ono JN oder mehr für das Kilometer zu beanspruchen haben, sind zur Benutzung von Schnell- 
und Durchgangs-(D-) Zügen verpflichtet, wenn dadurch eine Abkürzung der Reisedauer ermög- 
licht wird oder Unterbrechungen der Reise vermieden werden. 
mDie Weiter= bezw. Rückreise, namentlich bei kürzeren Touren, ist — von denjenigen Beamten, 
welche für Reisen auf Landwegen 0,0 J für das Kilometer als Fuhrkosten erhalten, unter 
Umständen selbst mit Benutzung von Extrapost — nach beendetem Dienstgeschäft möglichst 
noch an demselben Tage anzutreten. 
Haben die Dienstgeschäfte bezw. die Hinreise und die Dienstgeschäfte 7 Stunden und 
darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Touren solche Entfernungen ver- 
standen, welche mit der Post, der Eisenbahn oder dem Dampfschiff in höchstens 2 Stunden 
zurückgelegt werden können. 
Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen Weg der Reisende that- 
sächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er benutzt hat, nach demjenigen Wege, 
welcher sich für die Reichskasse als der mindestkostspielige darstellt und nach dem Zweck der 
Reise und den Umständen des besonderen Falls von dem Beamten auch wirklich hätte benutzt 
werden können. 
  
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen (1—5) können nach der Entscheidung der die 
Richtigkeit der Reisekosten = Liquidationen bescheinigenden Beamten dann zugelassen werden, 
wenn die Anwendung derselben zu besonderen Härten führen würde. 
Die Reisekosten-Liquidationen, durch deren Vollziehung der Liquidant die Verantwortlichkeit 
für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt, sind von der zuständigen Behörde mit 
der Bescheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntniß der Nothwendigkeit 
der Reise, der geschehenen Ausführung der Geschäfte, sowie der Angemessenheit der zu den 
lehteren berwendeien Zeitdauer und der Richtigkeit der angegebenen Dauer überhaupt in 
sich begreift.
	        
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