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Anlage 1.
Post-Ansgangsbuch
über die
Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwassern, für
welche die Vergütung von Branntweinsteuer beansprucht wird,
des
für
das t1: Vierteljahr des jahres 18
Anleitung zum Gebrauch.
1. Der Versender hat die Spalten 1 bis 13 auszufüllen, bevor die einzelnen Sendungen aus denjenigen Räumen entfernt
werden, in welchen sie versandfertig gemacht werden.
2. Die Einträge in Spalte 8, 10 und 11 müssen den bezüglichen Angaben der Betriebserklärung (§F. 3 Absatz 1 unter b
und c der Vergütungsvorschriften) entsprechen. Wird der Inhalt der Umschließungen nach Gewicht angegeben, so darf
die Alkoholstärke nur nach Gewichtsprozenten deklarirt werden; erfolgt die Inhaltsangabe nach Litern, so ist die
Alkoholstärke nach Volumenprozenten zu deklariren.
3. Spalte 14 ist unter Beifügung des Datums von demjenigen auszufüllen, welcher die Sendung bei der Post aufgegeben
hat. Der Eintrag muß an demselben Tage erfolgen, an welchem die Aufgabe zur Post bewirkt ist.
4. Nach Ouartalsschluß ist unter der letzten Eintragung von dem Versender folgende Erklärung abzugeben:
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sowie daß zur Herstellung der oben verzeichneten Fabrikate,
für welche hiermit die Branntweinsteuervergütung beansprucht wird, nur versteuerter oder vor dem 1. Januar
1896 steuerfrei verabfolgter Branntwein verwendet worden ist, bescheinige ich hiermit.
den 18
(Unterschrift.)
Fortsetzung Seite 516.