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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen:
Die Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhof in Rothe Erde bei Aachen im Bezirk des Haupt-
77 7 Aachen führt von jetzt ab die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Güterbahnhofe Aachen,
oltkestraße“.
Die Befugniß des Hauptsteueramts zu Stendal zur Erledigung von Begleitscheinen 1 von
Hamburg über Roh= und Brucheisen für das Privatkreditlager des Eisenhüttenwerkes zu Tangerhütte ist
zurückgezogen worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Cöln die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen I über inländisches Salz, welches zur Denaturirung eingeht,
dem Steueramt J. zu Bitterfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wittenberg die Befugniß zur
Shst von Begleitscheinen I über inländisches für die Anilinfabrik zu Greppin eingehendes gemahlenes
teinsalz,
dem Nebenzollamt ll. zu Gurzno im Bezirk des Hauptzollamts zu Strasburg i. Westpr. die
Befugniß zur Abfertigung von Mehl und Getreide auf Begleitschein 1 nach Neufahrwasser,
dem Steueramt l. zu Leobschütz im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Seidenzwirn, der auf Erlaubnißschein unter Verwendungs-
kontrole zollfrei eingehen soll,
dem Steueramt l. zu Coepenick im Bezirk des Hauptsteueramts zu Eberswalde die unbeschränkte
Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz,
dem Salzsteueramt l. zu Rothenfelde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Osnabrück die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches ungemahlenes Steinsalz einschließlich des unter
Eisenbahnwagenverschluß eingehenden, und
dem Hauptsteueramt zu Gleiwitz die Befugniß zur Erledigung und Ausfertigung von Begleit-
scheinen 1 über Maschinentheile, die für die Fabrik von Weinmann & Lange daselbst zur Reparatur
eingehen und demnächst wieder ausgeführt werden.
Das Nebenzollamt II. zu Herzogenrath im Bezirk des Hauptzollamts zu Aachen ist in ein
Nebenzollamt I. umgewandelt worden. Demselben sind neben den bisherigen noch folgende Abfertigungs-
befugnisse beigelegt worden:
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II, auch hinsichtlich der unter
Wagenverschluß eingehenden Güter,
zur Erledigung von Begleitscheinen I und lI über inländisches Salz,
zur Erledigung von Versendungsscheinen über inländischen Taback,
zur an- buwB Ausgangsabfertigung im Eisenbahnverkehr (§8. 63 und 66 bis 71 des Vereins-
zollgesetzes),
zu zubsezund Umlahungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
zur Wiederanlegung des Verschlusses bei Verschlußverletzungen (5. 96 des Vereinsgollgesetzes
und §. 27 des Eisenbahnzollregulativs), .
zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung bei dem mit dem Anspruch auf Steuervergütung
ausgehenden Bier, Branntwein, Taback, und den ausgehenden, nicht unter stehender Kon-
kear eingesalzenen Gegenständen, für welche die Salzabgabenvergütung beansprucht wird,
owie
zur Erhebung des Spielkartenstempels und Abstempelung von Spielkarten, welche von
Reisenden eingeführt werden.
Im Königreich Sachsen.
Dem Nebenzollamt I. zu Tetschen im Bezirk des Hauptzollamts zu Schandau ist die Befugniß
zur Abfertigung von Waaren der Tarifnummern 22, d, f, g1, g2 und der Anmerkung zu 22f und g
zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern beigelegt worden.
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