Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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a) Zu Ziffer 11. 
Der Absatz 4 fällt weg. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Die Befreiung aus 8. 6 Absatz 2 des Gesetzes findet auch auf solche Papiere 
Anwendung, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte 
Stücke ausgegeben werden.“ 
b) Zu Ziffer 13. 
Im Absatz 1 sind die Worte: 
sieriekruerdirektrbehorde seines Bezirks vorher hiervon schriftlich Anzeige zu erstatten“, 
zu streichen. 
Der Absatz 4 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, 
wenn die Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Uisachen beruht.“ 
e) Zu Ziffer 14. 
Dieselbe erhält folgenden Zusaß 
„Diese Bekanntmachungen haben sich lediglich auf die Gattung beziehungsweise Unterart 
der betreffenden Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken.“ 
d) Nach der Ziffer 23 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„Zu §. 12 Absatz 3 des Gesetzes. 
23a. Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Reporl-, Deport--, Kost- 
geschäfte), welche Mengen von Waaren zum Gegenstand haben, sind, sofern für dieselben 
die Vergünstigung des §. 12 Absatz 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit 
dem Vermerk „Reportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“ zu versehen.“ 
e) Zu Ziffer 28. 
Dieselbe erhält folgenden Zusatz 
„Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung 
gestellte Betrag der Stempelabgabe." 
Ferner treten als Absatz 2 und 3 noch folgende Bestimmungen hinzu: 
„Bei inländischen Loosen wird die Stempelabgabe nach dem planmäßigen Preise 
sämmtlicher Loose oder Ausweise berechnet, und zwar in der Art, daß ein bei Berechnung 
der Gesammtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig außer Ansatz 
bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter 
Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen Loosen 
beträgt die Abgabe 10 vom Hundert vom Preise der einzelnen Loose in Abstufungen 
von 50 Pfennig für je 5 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages. 
Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die 
Stempelabgabe für solche Loose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig 
erneuert werden und somit verfallen, von dem Gesammtvpreise der Loose, einschließlich 
des für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen."“ 
f) Zu Ziffer 29. 
Im Absatz 1 ist anstatt „am siebenten Tage“ zu setzen: „am dreißigsten Tage“. 
8) Zu Ziffer 34. 
Der 1. Absatz erhält folgende Fassung: 
„Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen 
öffentlichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesammtpreis der Spiel= 
ausweise jeder einzelnen der hinter einander folgenden Ausspielungen mehr als 
100 Mark beträgt.“ 
Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen. 
  
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